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Archivbeitrag | Newsletter 2016Arbeitsrecht: Raucher qualmen auf eigene Kosten

Auch wenn es in einem Unternehmen üblich ist, dass der Lohn während der Raucherpausen weiter gezahlt wird, können Mitarbeiter nicht davon ausgehen, dass dies auch künftig so bleibt.

Dies haben die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg in einem Urteil festgehalten (Entscheidung vom 21. Juli 2015, Aktenzeichen 7 Sa 131/15).

Langjährige Praxis: Beim Rauchen läuft die Arbeitszeit weiter

Im konkreten Fall hatte es sich in einem Unternehmen eingebürgert, dass Mitarbeiter zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen durften, ohne sich am Zeiterfassungsgerät ein- und auszustempeln. Dementsprechend zog der Arbeitgeber für diese Raucherpausen auch keinen Lohn ab.

Dann wurde eine Betriebsvereinbarung über das Rauchen im Unternehmen geschlossen. Sie legte unter anderem fest, dass sich Raucher für die Raucherpause aus- und wieder einstempeln müssen.

Ein Arbeitnehmer dessen Raucherpausen täglich etwa 60 bis 80 Minuten betrugen, klagte gegen den Arbeitgeber, weil ihm in der Folgezeit regelmäßig Beträge für die Rauchpausen vom Lohn abgezogen wurden.

Bei den Richtern des LAG Nürnberg hatte er jedoch keinen Erfolg mit seiner Klage. Der Mann könne sich nicht auf eine sogenannte betriebliche Übung berufen und hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung kein Lohn abgezogen würde. Dass der Betrieb das bislang geduldet und ohne jede Gegenleistung gezahlt habe, ändere nichts daran, dass die Mitarbeiter die Raucherpausen eigenmächtig in Anspruch genommen hätten. Das stelle eine Verletzung der Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis dar.

Ungleichbehandlung: Raucher erhielten zusätzliche bezahlte Pausen

Darüber hinaus wiesen die Richter auf die Ungleichbehandlung von Rauchern und Nichtrauchern hin, da den Rauchern zusätzliche bezahlte Pausen gewährt worden seien. Ein "schützenswertes Vertrauen", dass dieser gleichheitswidrige Zustand beibehalten werde, habe nicht entstehen können.