Auszubildende mit Ausbilder in der Werkstatt. Bild: Atelier 211 / stock.adobe.com
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Informationen für Auszubildende und ElternAntworten auf Ausbildungsfragen

Allein im Handwerk gibt es 130 Ausbildungsberufe, in denen junge Leute nach der Schule durchstarten können. Wer diesen Weg einschlägt, trifft prinzipiell eine gute Entscheidung, denn mit einer dualen Berufsausbildung legt man die Basis für ein erfolgreiches Berufsleben. Junge Leute sind vom ersten Tag an produktiv tätig und im Betrieb integriert. Und nach dem Abschluss gibt es exzellente Aufstiegschancen und man verfügt über international anerkannte Berufskompetenz und -qualität.

Doch gerade in der Bewerbungsphase und zu Beginn der Lehre gibt es viele Fragen und Unsicherheiten. Die Handwerkskammer hat deshalb wichtige Fragen rund um die Ausbildung zusammengestellt. Doch weil es für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf andere Detailregelungen gibt, kann nicht jede Fragestellung umfassend beantwortet werden.

Das Team der Ausbildungsberatung der Handwerkskammer steht deshalb Berufsanfängern und deren Eltern, Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben mit Rat und Tat zur Seite.


Allgemeine Informationen

Ausbildungsordnung gibt zeitlichen Rahmen vor

Die Ausbildungsdauer ist für jeden Ausbildungsberuf in der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegt. Dies können zum Beispiel drei Jahre sein. In dieser Zeit soll es einem durchschnittlich begabten Auszubildenden möglich sein, das Ausbildungsziel zu erreichen.
 

Kürzere Ausbildungszeit möglich

Eine kürzere Ausbildungszeit kann sich ergeben, wenn ein schulisches Berufsgrundbildungsjahr besucht wurde oder eine Berufsfachschule. Die Lehrzeit kann von der Handwerkskammer auch verkürzt werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Auszubildende in der verkürzten Zeit das Ausbildungsziel erreicht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Auszubildende schon eine Ausbildung ganz oder teilweise absolviert hatte oder höhere allgemeine Bildungsabschlüsse aufweist.

Die Handwerkskammer wird nur auf Antrag tätig. Diesen müssen Betrieb und Auszubildender gemeinsam stellen. In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei längerer Krankheit, kann die Handwerkskammer auch die Ausbildungszeit verlängern. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag des Auszubildenden.

Angemessen und ansteigen

Jeder Auszubildende hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Sie muss mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigen. Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird im Ausbildungsvertrag festgelegt.

Vielfach gelten die von den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften in einem Tarifvertrag ausgehandelten Sätze oder die bundesweit vorgeschriebene Mindestausbildungsvergütung. Wird dem Auszubildenden vom Ausbildenden Essen oder Unterkunft zur Verfügung gestellt, kann der Wert dieser Leistungen auf die Ausbildungsvergütung angerechnet werden.
 

Vergütung auch bei Freistellung

Der Ausbildende hat dem Auszubildenden die Vergütung für die Zeit der Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen und an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte zu zahlen.

Fällt die Ausbildung aus, zum Beispiel infolge einer betriebstechnischen Störung oder einer Naturkatastrophe, wird die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen fortgezahlt. Gleiches gilt, wenn der Auszubildende aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet nicht an der Ausbildung teilnehmen kann.

Wenn der Auszubildende unverschuldet krank ist und daher an der Ausbildung nicht teilnehmen kann, erfolgt die Fortzahlung der Vergütung
 

Liste mit Ausbildungsvergütungen

Detaillierte Informationen rund um die Mindestausbildungsvergütung und die Höhe der Ausbildungsvergütung im regionalen Handwerk gibt es im Artikel Ausbildungsvergütung.

Lehrvertrag muss schriftlich vorliegen

Wenn sich Betrieb und Auszubildender über die Ausbildung in einem bestimmten Beruf geeinigt haben, ist der Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen. Sein wesentlicher Inhalt muss unverzüglich vom Betrieb schriftlich fixiert werden.
 

Handwerkskammer prüft Bestimmungen und registriert den Vertrag

Der Lehrvertrag muss vom Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden unterschrieben werden. Wenn der Auszubildende noch minderjährig ist, muss auch der „gesetzliche Vertreter“, das sind in der Regel die Eltern, den Vertrag mitunterschreiben. Auszubildender und gesetzlicher Vertreter erhalten unverzüglich eine Ausfertigung des Vertrags.

Der Betrieb legt den Vertrag der Handwerkskammer vor. Sie überprüft die Vertragsbestimmungen und trägt den Vertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein.

Der Ausbildende muss dem Auszubildenden den Berufsschulbesuch ermöglichen. Der Auszubildende darf während der Zeit, die er benötigt, um am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen teilzunehmen, nicht beschäftigt werden.
 

Behandlung der Unterrichtszeit


Auszubildende unter 18:

Das Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmt, dass Auszubildende unter 18 Jahren, die die Berufsschule besuchen müssen, in folgenden Fällen nicht im Betrieb beschäftigt werden dürfen:

  • vor einem Berufsschulunterricht, der vor 9 Uhr beginnt,
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten, einmal in der Woche,
  • in einer Berufsschulwoche, wenn der Blockunterricht nach dem Plan an mindestens fünf Tagen mindestens 25 Stunden umfasst; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen sind bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.

Auszubildende über 18:

Auszubildende über 18 Jahren müssen ebenfalls für die Zeit des Berufsschulunterrichts freigestellt werden. Sie dürfen vor einem Berufsschulunterricht, der vor 9 Uhr beginnt, nicht beschäftigt werden.

  • Eine gesetzliche Anrechnungsvorschrift existiert nicht.
  • Die Zeit des Berufsschulunterrichts inklusive Pausen und Wegezeit zwischen Betrieb und Schule darf aber nicht im Betrieb nachgeholt werden.
  • Wird durch die zeitliche Lage des Berufsschulunterrichts mehr Zeit als die übliche tägliche Arbeitszeit für die Ausbildung aufgewendet, so ist dies hinzunehmen.

Auszubildender und Betrieb können jederzeit vereinbaren, dass das Ausbildungsverhältnis beendet wird. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter der Vereinbarung zustimmen.
 

Kündigung während oder nach der Probezeit

Während der Probezeit können der Auszubildende und der Betrieb das Ausbildungsverhältnis jederzeit schriftlich kündigen. Gründe müssen nicht angegeben werden.

Nach der Probezeit können Auszubildender und Betrieb das Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund kündigen das bedeutet, wenn es für eine Seite unzumutbar ist, das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall entschieden werden. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden. Die Gründe sind anzugeben.
 

Berufswechsel oder Aufgabe der Berufsausbildung

Eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit gibt es für Auszubildende, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen wollen: Hier kann das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und die Gründe für die Kündigung enthalten. Der Wunsch, lediglich den Ausbildungsbetrieb zu wechseln, ist kein Kündigungsgrund.

Wer noch nicht volljährig ist, kann nur kündigen, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt. Wird einem Minderjährigen gekündigt, muss die Kündigung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter ausgesprochen werden.
 

Bestehen der Abschlussprüfung

Das Ausbildungsverhältnis ist beendet, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung bestanden hat. Dies ist in der Praxis der häufigste Grund für das Ende der Ausbildung.
 

Zeitablauf

Sofern die Ausbildung nicht durch Bestehen der Abschlussprüfung, Vertrag oder Kündigung beendet wurde, endet sie mit dem Ablauf der im Vertrag festgelegten Ausbildungszeit.
 

Über Weiterbeschäftigung reden

Das Berufsbildungsgesetz verbietet jede Vereinbarung, die den Auszubildenden für die Zeit nach dem Ende der Ausbildung an den Betrieb bindet (Bleibeverpflichtung). Innerhalb der letzten sechs Monate der Berufsausbildung können Auszubildender und Betrieb jedoch vereinbaren, dass der Auszubildende im Anschluss an die Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird.

In den meisten Fällen werden sich Auszubildender und Betrieb gegen Ende der Ausbildung darüber unterhalten, wie es nach der Ausbildung weitergehen soll. Ein gesetzlicher Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht.

Wird der Auszubildende im Anschluss an die Ausbildung vom Betrieb beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, entsteht ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.
 

Zeugnis ausstellen lassen

Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses muss dem Auszubildenden ein Zeugnis ausgestellt werden.

Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden (einfaches Zeugnis).

Der Auszubildende kann aber auch verlangen, dass in das Zeugnis Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen sind (qualifiziertes Zeugnis).

Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

Während dieser Bedenkzeit haben der Betrieb und der Auszubildende das Recht und die Pflicht, gewissenhaft zu prüfen, ob auf beiden Seiten alle notwendigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung gegeben sind.

Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, kann sie entsprechend verlängert werden. Sonst kann die Probezeit ihren Zweck nicht erfüllen.

Das Berufsbildungsgesetz kennt zwei Arten von Prüfungen:

  • Zwischenprüfungen
  • Abschlussprüfungen

Die Abschlussprüfung kann auch in zwei Teile zerfallen, hier spricht man von der "gestreckten Abschlussprüfung". Dann entfällt die Zwischenprüfung.

Durchgeführt werden die Prüfungen von der Handwerkskammer. Ihre Gesellen- oder Abschlussprüfungsausschüsse nehmen die Prüfungen ab.
 

Zwischenprüfung als Testlauf

Die Zwischenprüfung ist die Generalprobe. Hierbei soll der Ausbildungsstand ermittelt werden, damit etwaige Lücken noch rechtzeitig bis zur Abschlussprüfung geschlossen werden können. Es liegt also im Interesse des Auszubildenden, an der Zwischenprüfung teilzunehmen. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist erforderlich für die Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung.
 

Abschlussprüfung zeigt Qualifikation

Die Abschlussprüfung ist der Ernstfall. Hier soll bewiesen werden, dass der Auszubildende am Ende seiner Ausbildung die Gesamtqualifikation für den erlernten Beruf erworben hat. Die Prüfungsausschüsse müssen feststellen, ob der Prüfling die

  • erforderlichen Fertigkeiten beherrscht,
  • die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt,
  • mit dem für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff, der im Berufsschulunterricht vermittelt werden muss, vertraut ist.

Auszubildende, die überdurchschnittliche Leistungen in Schule und Betrieb erzielt haben, können auch schon zu einem früheren Prüfungstermin als im Vertrag vorgesehen zur Gesellen- oder Abschlussprüfung zugelassen werden. Die vorzeitige Zulassung kann der Auszubildende selbst bei der Handwerkskammer beantragen.
 

Gestreckte Abschlussprüfung

Für einige Berufe gilt die gestreckte Abschlussprüfung. Sie besteht aus Teil 1 und Teil 2. Eine Zwischenprüfung gibt es bei der gestreckten Abschlussprüfung nicht.
 

Zeugnis

Über das Ergebnis der Prüfung stellt die Handwerkskammer dem Auszubildenden ein Zeugnis aus.
 

Wiederholungsprüfung möglich

Wer die Prüfung beim ersten Anlauf nicht schafft, braucht nicht zu verzagen, denn er kann diese zweimal wiederholen.

Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können vom Betrieb die Fortsetzung der Ausbildung verlangen, und zwar bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

Nicht immer ist es einem Auszubildenden aus persönlichen Gründen möglich, eine Vollzeitausbildung zu machen. Dann kann die Handwerkskammer die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit auf gemeinsamen Antrag von Ausbildenden und Auszubildenden kürzen. Anerkannte Gründe für eine Teilzeitausbildung sind zum Beispiel Betreuung eines eigenen Kindes, Pflege eines nahen Angehörigen und eine Behinderung.

Jugendarbeitsschutzgesetz oder Bundesurlaubsgesetz ausschlaggebend

Auszubildende haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub ist für Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz und für Erwachsene im Bundesurlaubsgesetz festgelegt.

Für die Jugendlichen ist die Dauer des Urlaubs nach dem Lebensalter gestaffelt. Er beträgt jährlich:

  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Der Jugendliche erhält für das Kalenderjahr, in dem er 18 Jahre alt wird, noch Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

Wer zu Beginn des Kalenderjahres 18 Jahre alt ist, erhält Erwachsenenurlaub. Der Erwachsenenurlaub beträgt mindestens 24 Werktage im Jahr.

Bei Berufsschülern soll der Urlaub in die Zeit der Berufsschulferien gelegt werden. Wird ihnen Urlaub außerhalb der Berufsschulferien gegeben und wurden sie nicht von der Schule vom Berufsschulbesuch befreit, müssen sie auch im Urlaub die Berufsschule besuchen. Der Ausbildende muss dem Auszubildenden dann für jeden Berufsschultag, an dem er die Berufsschule während des Urlaubs besucht, einen weiteren Urlaubstag gewähren.
 

Teilurlaub möglich

Urlaub gibt es in jedem Kalenderjahr. Den vollen Urlaub erwerben Jugendliche und Erwachsene erstmals, wenn das Ausbildungsverhältnis sechs Monate besteht. Kann diese Wartezeit nicht erfüllt werden, zum Beispiel bei Beendigung der Ausbildung in der Probezeit, gibt es Teilurlaub: für jeden vollen Monat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
 

Ausbildender legt Zeitpunkt fest

Den Urlaubszeitpunkt bestimmt der Ausbildende. Der Auszubildende darf sich nicht selbst beurlauben. Der Ausbildende hat allerdings die Wünsche des Auszubildenden zu berücksichtigen. Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Urlaub darf nicht gehortet und muss grundsätzlich auch am Stück gewährt werden. Eine Teilung des Urlaubs ist nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder Gründen in der Person des Auszubildenden zulässig. Kann der Auszubildende mehr als zwölf Werktage Urlaub verlangen, muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
 

Nebenbeschäftigung verboten

Der Auszubildende darf während des Urlaubs keine Erwerbstätigkeit ausüben, die dem Urlaubszweck widerspricht. Wenn der Ausbildende dem Auszubildenden auch für die Urlaubszeit Geld zahlt, soll sich dieser auch erholen und nicht anderweitig arbeiten.


Rechte und Pflichten von Auszubildenden

An folgenden Ausbildungsmaßnahmen muss der Auszubildende teilnehmen:

  • Berufsschulunterricht,
  • Prüfungen,
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

Der Betrieb muss den Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen freisteilen.

Der Auszubildende erhält

  • eine angemessene Vergütung,
  • bezahlten Urlaub,
  • bei Beendigung der Berufsausbildung ein Zeugnis

Der Auszubildende kann vom Betrieb verlangen, dass ihm dieser die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe, kostenlos zur Verfügung stellt. Dies gilt für alle Ausbildungsmittel, die zur Ausbildung im Betrieb und zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind, nicht für Arbeitskleidung oder Lehrmittel für die Berufsschule. Der Auszubildende beziehungsweise seine Eltern müssen letztere grundsätzlich selbst kaufen, sofern sie nicht vom Schulträger bezahlt werden.

Der Auszubildende verpflichtet sich, sein Ausbildungsnachweisheft schriftlich zu führen. Dies kann digital oder analog ausgeführt werden. Der Nachweis muss regelmäßig dem Ausbilder vorgelegt werden, sonst ist die Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung in Gefahr.

Der Ausbilder hat die schriftlichen Ausbildungsnachweise durchzusehen und den Auszubildenden anzuhalten, dass dieser den schriftlichen Ausbildungsnachweis führt.

Mehr Informationen rund um die Dokumentation der Lehre im Betrieb, in der Berufsschule und im Bildungszentrum gibt es im Beitrag „Berichtshefte und Ausbildungsnachweis“.

Wenn der Auszubildende der betrieblichen Ausbildung, dem Berufsschulunterricht oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen fernbleiben muss, hat er den Ausbildungsbetrieb unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe für das Fernbleiben anzugeben.

Bei Krankheit oder Unfall muss der Auszubildende dem Betrieb spätestens nach dem dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung zuleiten. Der Arbeitgeber kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher verlangen.

Der Auszubildende muss mit den Werkzeugen, Werkstoffen, Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sorgsam umgehen. So steht es auch im Vertrag. Er muss die für den Betrieb geltende Ordnung beachten, zum Beispiel Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Rauchverbote. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht weitergetragen werden.

Die Arbeiten, die dem Auszubildenden im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragen werden, muss er sorgfältig ausführen. Er hat die Anweisungen auszuführen, die ihm vom Chef, Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt wurden.

Die wichtigste Pflicht ist die Pflicht zu lernen. Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind.

Die wichtigste Pflicht des Betriebs ist die Ausbildungspflicht. Er hat dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden in der Berufsausbildung alles vermittelt wird, was zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist.
 

Berufsausbildungsordnung gibt Inhalte der Lehre vor

Die Ausbildungsinhalte, die in der Ausbildung im jeweiligen Beruf vermittelt werden müssen, stehen in der Berufsausbildungsordnung. Die Ausbildungsordnung erhält der Auszubildende vom Betrieb oder durch die Handwerkskammer.

Ausbildungsfremde Tätigkeiten muss der Auszubildende nicht ausüben. Ihm dürfen nur solche Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und die seinen körperlichen Kräften angemessen sind. Bevor man eine übertragene Aufgabe den Stempel „ausbildungsfremd“ aufdrückt, ist darüber nachzudenken, ob die Aufgabe wirklich nichts mit dem Ausbildungsberuf und den Tätigkeiten in diesem Beruf zu tun hat.

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Karen Neugebauer

Beraterin Ausbildung

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Olaf Blümel

Berater Ausbildung

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Projekt "Passgenaue Besetzung"

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