Anmeldung eines Lehrlings zur Berufsschule

Nach Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages meldet der Ausbildende (Betrieb) den Lehrling bei der zuständigen Berufsschule an. Die für Ihren Lehrling in Frage kommende zuständige Berufsschule erfahren Sie bei der sächsischen Bildungsagentur Regionalstelle Leipzig oder bei unseren Ausbildungsberatern.

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Nach Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages meldet der Ausbildende (Betrieb) den Lehrling bei der zuständigen Berufsschule an. Die für Ihren Lehrling in Frage kommende zuständige Berufsschule erfahren Sie bei der sächsischen Bildungsagentur Regionalstelle Leipzig oder bei unseren Ausbildungsberatern.

Die Teilnahme am Berufsschulunterricht an der für den Lehrling zuständigen Berufsschule ist kostenlos. Für gegebenenfalls anfallende Fahrt- und Unterbringungskosten für die Teilnahme am Berufsschulunterricht muss der Lehrling selbst aufkommen. In Abhängigkeit von der Einkommenssituation des Lehrlings und seiner Sorgeberechtigten können durch den Lehrling Kostenzuschüsse für die Unterbringungskosten bei den zuständigen Landratsämtern beziehungsweise der zuständigen Stellen beantragt werden. Diese geben dazu ausführliche Beratung.

Der Ausbildungsbetrieb hat den Lehrling für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen (§ 15 BBiG). Betriebe, die ihren Lehrling vom Berufsschulbesuch abhalten, machen sich strafbar und können schadenersatzpflichtig gemacht werden. Die Ausbildungsvergütung ist für die Zeit der Freistellung (BBiG § 19) fortzuzahlen.

Für die Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit gelten für jugendliche Lehrlinge (unter 18 Jahre) und volljährige Lehrlinge (ab 18 Jahre) unterschiedliche Regelungen.

Für alle Lehrlinge unabhängig von Alter gilt nach § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ein Beschäftigungsverbot vor dem Berufsschulunterricht, wenn dieser vor 9 Uhr beginnt.
 

Berufsschulzeiten bei minderjährigen Lehrlingen

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Der jugendliche Lehrling ist nach JArbSchG einmal pro Woche bei mehr als fünf Unterrichtsstunden an diesem Tag für den gesamten Tag freizustellen, dafür werden acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei höchstens fünf Unterrichtsstunden, sowie bei jedem weiteren Berufsschultag in einer Woche, gilt die Freistellung nur für die Zeit des Aufenthaltes in der Schule von Unterrichtsbeginn bis Ende an diesem Tag, einschließlich der Pausen.

Fehlende Zeitstunden können bis zum Erreichen der betrieblich festgelegten täglichen Arbeitszeit im Betrieb noch abgeleistet werden. Die Wegezeiten von der Berufsschule bis in den Betrieb sind auf die Arbeitszeit anzurechnen, die Summe der anrechenbaren Berufsschul- und betrieblichen Ausbildungszeiten darf dabei die gesetzliche Höchstarbeitszeit für Jugendliche (40 Stunden/Woche) nicht überschreiten.

Berufsschulwochen mit Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen, gelten arbeitszeitmäßig wie eine Arbeitswoche und werden mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet. Der Ausbildungsbetrieb kann den Lehrling nur einmal während der Blockwoche zur Ausbildung für zwei Stunden zur betrieblichen Ausbildung heranziehen.

Zu beachten sind auch tarifliche Regelungen oder betriebliche Vereinbarungen. Beispielsweise gelten nach dem Manteltarifvertrag für die Auszubildenden im Friseurhandwerk die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorwiegend auch für volljährige Lehrlinge.

Berufsschulzeiten bei volljährigen Lehrlingen

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Bei volljährigen Lehrlingen finden für die Anrechnung auf die Ausbildungszeit die weiteren Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes keine Anwendung mehr, hier gilt das Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit dem Berufsbildungsgesetz. Der Lehrling ist nur für die Dauer, also von Beginn bis Ende des Berufsschulunterrichts von der praktischen Tätigkeit im Betrieb freizustellen. Nach Beendigung der Berufsschule ist eine Weiterbeschäftigung im Betrieb generell möglich, die notwendigen Wegezeiten sind auf die tägliche Arbeitszeit anzurechnen.

Auf die durch den Lehrling täglich zu leistende Arbeitszeit werden aber nur jene Berufsschulzeiten als Arbeitszeit angerechnet, die deckungsgleich mit der betrieblichen Arbeitszeit an diesem Tage sind. Beginnt zum Beispiel die Arbeitszeit im Betrieb des Lehrlings am betreffenden Berufsschultag erst um 13 Uhr, werden Berufsschulzeiten bis 13 Uhr nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Obergrenze für die Arbeitszeiten (Berufsschulzeit + Wegezeit + betriebliche Ausbildungszeit) sind zehn Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich.

Zu beachten sind auch tarifliche Regelungen oder betriebliche Vereinbarungen. Beispielsweise gelten nach dem Manteltarifvertrag für die Auszubildenden im Friseurhandwerk die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorwiegend auch für volljährige Lehrlinge.