Fleischer, Fachverkäufer
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Archivbeitrag | Newsletter 2014Allergien: Bäcker und Fleischer müssen bald auch unverpackte Ware kennzeichnen

Schätzungsweise 15 bis 18 Prozent der Deutschen sollen unter Allergien und Lebensmittelunverträglichkeiten leiden. Ab 13. Dezember 2014 soll für sie das Einkaufen bei Bäcker und Fleischer sicherer werden.

Dann tritt die neue EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) in Kraft. Sie schreibt eine Kennzeichnungspflicht für Allergene in unverpackter Ware vor.

Unverpackte Ware künftig mit Beipackzettel?

Die Umsetzung der Verordnung stellt das Nahrungsmittelhandwerk allerdings vor Herausforderungen. Die Betriebe sind gefordert, offenzulegen, in welchen Produkten die 14 häufigsten Allergene enthalten sind. Dazu zählen unter anderem glutenhaltiges Getreide, Ei, Soja und Milch.

Sinnvoll: Aushang mit Allergenauflistung im Verkaufsraum

Wie die Kennzeichnung unverpackter Ware praktisch umgesetzt werden soll, war lange unklar. Eine mündliche Auskunft durch die Verkäufer reiche jedenfalls nicht aus, schickte der Gesetzgeber voraus. Er versieht die dazugehörige EU-Verordnung derzeit mit nationalen Vorschriften (den Entwurf der nationalen Durchführungsverordnung gibt es unter www.bmel.de).

Nun wird es wohl darauf hinauslaufen, dass der Kunde im Laden auf eine Kladde zugreifen kann, in der tabellarisch die Allergene für jedes Produkt aufgelistet sind. Auch Hinweisschilder neben dem Produkt, Aushänge im Verkaufsraum oder Bildschirmterminals zur Kundeninformation sind denkbar.

Bäckerhandwerk plädiert für Übergangsfrist

Sicher ist das bis zur endgültigen Verabschiedung jedoch nicht, denn Details im Verordnungsentwurf seien noch unklar, kritisierte beispielsweise der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks. Der Verband plädiert daher für eine Übergangsfrist, in der Betriebe nicht mit Konsequenzen rechnen müssen, wenn sie nicht alle Vorschriften erfüllen.

Dringend! Rezepturen auf Allergenpotenziale abklopfen

Trotzdem sollten sich Unternehmer schon auf die neue Regelung vorbereiten, denn die Zeit drängt und nicht jeder weiß über die Inhaltsstoffe der eigenen Produkte umfassend bescheid.

Um den Allergengehalt jedes Produktes zu ermitteln, müssen die Betriebe daher zunächst feststellen, aus welchen Rohstoffen ein Rezept zusammengesetzt ist. Um an verlässliche Daten zu bekommen, müssen mitunter die entsprechenden Informationen von Lieferanten und Herstellern abgefragt werden.

Der Aufwand könnte sich aber auch lohnen, denn wer übersichtliche Informationen zu den Allergenen anbietet, kann vielleicht auch neue Käuferschichten erschließen, die vorher aus Angst vor Unverträglichkeitsreaktionen einen Bogen um das Geschäft gemacht haben.

Produkte mit diesen Allergenen müssen gekennzeichnet werden:
  • Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon)
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fisch
  • Erdnüsse
  • Soja
  • Milch und Milchprodukte (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashew, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss und Queenslandnuss)
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10mg/l
  • Lupinen
  • Weichtiere