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Manuel Schönfeld / fotolia.com

Abmahnung eines Lehrlings

Vor Ausspruch einer Kündigung aus wichtigem Grund wegen vertragswidrigen Verhaltens muss der Lehrling grundsätzlich zwei einschlägige Abmahnungen erhalten. Das bedeutet, dass erst nach einer zweiten Abmahnung wegen der gleichen Pflichtverletzung und einer danach wiederum gleichen Pflichtverletzung wirksam gekündigt werden kann.
 

Erforderliche Angaben in einer Abmahnung

Eine Abmahnung muss mindestens die genaue Beschreibung des vertragswidrigen Verhaltens enthalten. Erforderlich sind hierbei Angaben über Zeit (Datum, Uhrzeit), Ort und Art des Vertragsverstoßes und das so genau wie möglich, damit der beanstandete Vorfall erkennbar ist. Weiterhin muss eine Aufforderung zur zukünftigen Unterlassung dieser Pflichtverletzungen und die Androhung der Kündigung bei Wiederholung der Pflichtverletzung in der Abmahnung festgehalten sein.
 

Einschlägige Pflichtverletzungen

Einschlägige Pflichtverletzungen können zum Beispiel sein:

  • unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule → Erste Abmahnung
  • nach Erhalt der ersten Abmahnung unentschuldigtes Fehlen im Betrieb → Zweite Abmahnung und Kündigungsandrohung
  • nach Erhalt der zweiten Abmahnung unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule → fristlose Kündigung

Nichteinschlägige Pflichtverletzungen

Nichteinschlägige Pflichtverletzungen können zum Beispiel sein:

  • verspätete Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung → Erste Abmahnung
  • nach Erhalt der ersten Abmahnung Nichtvorlage des Berichtsheftes → Zweite Abmahnung und Kündigungsandrohung
  • nach Erhalt der zweiten Abmahnung unentschuldigtes Fehlen im Betrieb → Eine fristlose Kündigung ist hier nicht möglich, weil unterschiedliche Pflichtverletzungen vorliegen und die Pflichtverletzung nach der zweite Abmahnung keiner der abgemahnten Pflichtverletzungen entspricht.

Es kann also durchaus sein, dass Sie mehr als zwei Abmahnungen benötigen, um wirksam kündigen zu können, die zwei abgemahnten und die die Kündigung auslösenden Pflichtverletzungen müssen einschlägig sein. Bei minderjährigen Lehrlingen muss die Abmahnung dem gesetzlichen Vertreter, also den Eltern beziehungsweise sonstigen Sorgeberechtigten, zugehen, ansonsten ist sie unwirksam!