24. November 2025 / Barrierefreiheit: So gestalten Sie die Firmenwebsite kundenfreundlich
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet Unternehmen, Mindeststandards bei den Firmenwebseiten zu erfüllen. Ein kostenfreies Webinar beleuchtet die Herausforderungen und zeigt, wie mit nutzerfreundlichen Webseiten neue Kundengruppen erschlossen werden.
Neue Vorgaben erfüllen und Kunden gewinnen?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) soll digitale Teilhabe für alle sichern. Es verpflichtet Unternehmen nutzerfreundliche Webseiten anzubieten, die Mindeststandards erfüllen. Zwar gibt es Ausnahmen, doch eine Vielzahl von Handwerksbetrieben muss handeln.
Betroffen sind grundsätzlich Firmen, die online Waren und Leistungen anbieten. Relevant ist die neue Regelung zum Beispiel für den Friseurbetrieb, der die Webseite für Terminbuchungen oder Gutscheinverkauf nutzt. Auch das Sanitärunternehmen mit Online-Termin- und Angebotsservice muss sich mit dem Thema befassen.
Webinar: Kompakt, praxisnah, kostenfrei
Ein kostenfreies Webinar der Handwerkskammer gibt einen kompakten Überblick über die Vorgaben. Dabei wird gezeigt, wie Unternehmenswebseiten barrierefrei gestaltet werden und wie sich daraus Kapital schlagen lässt. Logische Navigation, gute Kontraste und Schriftgrößen und verständliche Sprache sind schließlich nicht nur gesetzliche Vorgaben, sondern auch Qualitätsmerkmale.
Nutzerfreundliche Seiten sind im Netz sichtbarer und erschließen neue, oft unterschätzte, Kundengruppen – etwa ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen. Diese sollen durch das BFSG einen leichteren Zugang zu digitalen Angeboten erhalten.
Anmelden, höhere Reichweite und mehr Umsatz erzielen.
Referenten sind Christian Reuter vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und Yvonne Bachmann, Volljuristin beim Händlerbund. Die Teilnahme am Webinar ist kostenfrei. Der Zugang erfolgt online via Microsoft-Teams. Die Zugangsdaten werden nach der Anmeldung zugesandt. Ansprechpartnerinnen in der Handwerkskammer zu Leipzig sind Antje Barthauer und Emily Foth.