Symbolbild: Vollversammlung

2021: Wahl der Vollversammlung

Archivbeitrag | Newsletter 2021

Im Sommer 2021 endet die Amtsperiode der 2016 gewählten Vollversammlung der Handwerkskammer zu Leipzig. Damit werden Neuwahlen erforderlich.

Oberstes Organ der Handwerkskammer zu Leipzig ist die Vollversammlung. Über das "Parlament des Handwerks" nehmen Handwerksunternehmen und Arbeitnehmer auf die Ausrichtung der Politik der Handwerkskammer maßgeblichen Einfluss.
 

Engagierte Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die aus 36 Mitgliedern bestehende Vollversammlung setzt sich zu zwei Dritteln aus selbstständigen handwerklichen Unternehmern und zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern zusammen. Über diese Arbeitnehmerbeteiligung werden in der Handwerkskammer - im Unterschied zu anderen Wirtschaftskammern - auch die Interessen der angestellten Meister, Gesellen und Lehrlinge in den Betrieben gebührend berücksichtigt. Dies ist logisch, wenn man bedenkt, dass nicht nur die Betriebsinhaber Mitglieder der Handwerkskammer sind, sondern auch alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
 

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Selbstverwaltung aktiv mitgestalten

Zu den Aufgaben der für fünf Jahre gewählten Vollversammlung gehören insbesondere die Wahl der Hauptgeschäftsführung, das Einsetzen von Ausschüssen sowie das Aufstellen des Wirtschaftsplanes. Arbeitsschwerpunkte der Vollversammlung sind unter anderem die Berufsausbildung und ihre Überwachung, das Prüfungswesen sowie Gewerbeförderungsmaßnahmen der Handwerkskammer. Die Vollversammlung hält jährlich zwei ordentliche öffentliche Sitzungen ab. Die Tätigkeit in der Vollversammlung erfolgt ehrenamtlich, Zeitaufwand wird jedoch über Aufwandsentschädigungen kompensiert. Ist ein Mitglied der Vollversammlung verhindert, hat es zwei Stellvertreter.

Zur ersten Sitzung einer Wahlperiode werden aus den Reihen der Vollversammlung der Präsident, die Vizepräsidenten und der weitere Vorstand der Handwerkskammer gewählt.
 

Wahlperiode 2021 bis 2026

Die Wahl der Vollversammlung für die Wahlperiode von 2021 bis 2026 erfolgt als sogenannte "Friedenswahl". Nach der Wahlordnung können für die Selbstständigen und für die Arbeitnehmer Wahlvorschläge in Listenform mit Unterstützer-Unterschriften eingereicht werden. Wird für den Handwerkskammerbezirk nur jeweils ein Wahlvorschlag zugelassen, so gelten die darauf bezeichneten Bewerber als gewählt. Liegen für die Gruppe der Selbstständigen beziehungsweise der Arbeitnehmer mehrere gültige Wahlvorschläge vor, erfolgt eine Briefwahl.

Ansprechpartner für Fragen zur Vollversammlung und zur Vollversammlungswahl 2021

richter-markus-web2023 Marco Kitzing

Markus Richter

Abteilungsleiter Recht und Organisation

Tel. 0341 2188-210

Fax 0341 2188-25210

richter.m--at--hwk-leipzig.de


 

 
Wahlaufruf: Wahl der Mitglieder der Vollversammlung 2021 / Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Im Sommer 2021 endet die Amtsperiode der 2016 gewählten Vollversammlung der Handwerkskammer zu Leipzig. Damit werden Neuwahlen erforderlich.

Der Vorstand der Handwerkskammer zu Leipzig hat in seiner Sitzung am 3. Juni 2020 gemäß § 1 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks – Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24.September 1998 (BGBl. I Seite 3.074), das zuletzt durch Artikel 35b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I Seite 2.954) geändert worden ist, als Wahltag Montag, den 17. Mai 2021, bestimmt. Zum Wahlleiter wurde der Unterzeichner, Prof. Dr. Jens-Ole Schröder, Juristischer Direktor des Mitteldeutschen Rundfunks und zu seinem Stellvertreter Rechtsanwalt Andreas Hillner, Geschäftsführer der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen, bestellt.

Zu wählen sind nach §§ 5 Absatz 1, 6 der Satzung der Handwerkskammer zu Leipzig 36 Mitglieder der Vollversammlung, und zwar 24 Vertreter des selbstständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und 12 Arbeitnehmervertreter sowie je 2 Stellvertreter.

Die Vertreter des selbstständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl, von denen nach § 96 Absatz 1 Handwerksordnung (HwO) Wahlberechtigten gewählt (§ 95 Absatz 1 HwO). Die Arbeitnehmervertreter und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl, von denen nach § 98 HwO Wahlberechtigten gewählt (§ 95 Absatz 1 HwO).

Die Wahlen zur Vollversammlung der handwerkskammer zu Leipzig werden im Briefwahlverfahren durchgeführt. Der Handwerkskammerbezirk bildet einen Wahlbezirk nach § 3 der Wahlordnung i.V.m. § 1 Absatz 1 der Kammersatzung.

Gemäß § 7 der Wahlordnung fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer zu Leipzig auf.

Die Wahlvorschläge sind getrennt für die Wahl der Vertreter des selbstständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in Form von Listen einzureichen und müssen die Namen von so vielen Bewerbern enthalten, als Mitglieder und Stellvertreter in dem Wahlbezirk zu wählen sind (§ 8 Absatz 1 der Wahlordnung).

Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens 12. April 2021 dem Wahlleiter eingereicht sein

Anschrift:
Wahlleiter, Prof. Dr. Jens-Ole Schröder, Wahlbüro
Handwerkskammer zu Leipzig
Dresdner Straße 11/13 | 04103 Leipzig

In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeichnen, dass über ihre Person kein Zweifel besteht. In gleicher Weise sind für jedes einzelne Mitglied zwei Stellvertreter deutlich zu bezeichnen, sodass zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mitglied und wer als 1. oder 2. Stellvertreter vorgeschlagen wird (§ 8 Absatz 2 der Wahlordnung). Der 1. und 2. Stellvertreter müssen derselben Gewerbegruppe wie das Mitglied angehören (§ 6 Kammersatzung).

Für die Benennung der Arbeitnehmermitglieder beziehungsweise Stellvertreter ist eine Zusammenfassung in den Gewerbegruppen IV bis VII möglich (§ 5 Absatz 3 der Kammersatzung). Die Wahlvorschläge gelten für den gesamten Wahlbezirk.

Die Verteilung der Bewerber des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie der Arbeitnehmervertreter (Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung) muss den Bestimmungen der Satzung der Handwerkskammer entsprechen (§ 8 Absatz 3 Wahlordnung). Nach § 5 Absatz 2 der Kammersatzung wird die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung entsprechend der wirtschaftlichen Besonderheiten und der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Gewerbe wie folgt auf die einzelnen Gewerbegruppen aufgeteilt:
 





Gewerbe gemäß Anlage A, B1, B2 und gemäß § 90 Absatz 3 der HwO, letztere nur Selbstständige

Selbstständige: 7 | Arbeitnehmer: 3
Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetzen und Steinbildhauer, Stuckateure, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden), Eisenflechter, Bautentrocknungsgewerbe, Bodenleger, Asphaltierer (ohne Straßenbau), Fuger (im Hochbau), Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau), Betonbohrer und -schneider, Theater- und Ausstattungsmaler
Selbstständige: 8 | Arbeitnehmer: 3
Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Behälter- und Apparatebauer, Uhrmacher, Graveure, Metallbildner, Galvaniseure, Metall- und Glockengießer, Schneidwerkzeugmechaniker, Gold- und Silberschmiede, Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderausfertigung, Metallschleifer und Metallpolierer, Metallsägen-Schärfer, Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren), Fahrzeugverwerter, Rohr- und Kanalreiniger, Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
Selbstständige: 2 | Arbeitnehmer: 1
Tischler, Boots- und Schiffbauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Modellbauer, Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher, Holzbildhauer, Böttcher, Korb- und Flechtwerkgestalter, Holzschuhmacher, Holzblockmacher, Daubenhauer, Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung), Muldenhauer, Holzreifenmacher, Holzschindelmacher, Einbau von genormten Baufertigteilen (zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen, Regale), Bürsten- und Pinselmacher
Selbstständige: 1 | Arbeitnehmer: 1
Seiler, Maßschneider, Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker), Modisten, Segelmacher, Kürschner, Schuhmacher, Sattler und Feintäschner, Raumausstatter, Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung, Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration), Fleckteppichhersteller, Theaterkostümnäher, Plisseebrenner, Stoffmaler, Textil-Handdrucker, Kunststopfer, Änderungsschneider, Handschuhmacher, Ausführung einfacher Schuhreparaturen, Gerber
Selbstständige: 1 | Arbeitnehmer: 0
Bäcker, Konditoren, Fleischer, Müller, Brauer und Mälzer, Weinküfer, Innerei-Fleischer (Kuttler), Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör), Fleischzerleger, Ausbeiner
Selbstständige: 4 | Arbeitnehmer: 2
Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure, Textilreiniger, Wachszieher, Gebäudereiniger, Appreteure, Dekorateure, Schnellreiniger, Teppichreiniger, Getränkeleitungsreiniger, Kosmetiker, Maskenbildner
Selbstständige: 1 | Arbeitnehmer: 1
Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik, Glasveredler, Feinoptiker, Glas- und Porzellanmaler, Edelsteinschleifer und -graveure, Fotografen, Buchbinder, Drucker, Siebdrucker, Flexografen, Keramiker, Orgel- und Harmoniumbauer, Klavier- und Cembalobauer, Handzuginstrumentenmacher, Geigenbauer, Bogenmacher, Metallblasinstrumentenmacher, Holzblasinstrumentenmacher, Zupfinstrumentenmacher, Vergolder, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Bestatter, Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung), Klavierstimmer, Theaterplastiker, Requisiteure, Schirmmacher, Steindrucker, Schlagzeugmacher
 

Auf jeden Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter bezeichnet sein, die bevollmächtigt sind, dem Wahlleiter gegenüber Erklärungen abzugeben. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichnete als Vertrauensperson, der zweite als sein Stellvertreter (§ 8 Absatz 4 Wahlordnung).

Nach § 8 Absatz 5 und 6 der Wahlordnung muss jeder Wahlvorschlag mindestens von der zweifachen Anzahl der jeweils für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in der Vollversammlung zu besetzenden Sitze an Wahlberechtigten, höchstens aber von 70 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. Die Unterzeichner der Wahlvorschläge müssen bei der Unterschrift auch Beruf, Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterschriften müssen leserlich sein. Die Liste der Unterzeichner und der Wahlvorschlag müssen bei der Unterzeichnung fest miteinander verbunden sein.

Gemäß § 10 der Wahlordnung sind mit jedem Wahlvorschlag einzureichen:

1. die Erklärung der Bewerber, dass sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen,

2. die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass bei den Bewerbern die Voraussetzungen – a) auf Seiten der Inhaber eines Betriebes eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes des § 97 HwO, b) auf Seiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99 HwO der HwO vorliegen und

3. die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlages – a) bei den Inhabern eines Betriebes eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes in die Wählerliste (§ 12 Absatz 1 der Wahlordnung) eingetragen sind, b) bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung, die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung (§ 98 HwO) erfüllen.

Die Bescheinigungen sind gebührenfrei auszustellen.

Wegen des Wahlrechts und der Wählbarkeit wird auf die HwO und die diesem Gesetz nachgefügte Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern verwiesen, die bei der Handwerkskammer zu Leipzig im Wahlbüro, Dresdner Straße 11/13, 04103 Leipzig, während der Öffnungszeiten zur Einsicht ausliegt.

Wird für den Wahlbezirk nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so gelten die darauf bezeichneten Bewerber als gewählt, ohne dass es einer Wahlhandlung bedarf (§ 20 der Wahlordnung).

Leipzig, 4. November 2020
Prof. Dr. Jens-Ole Schröder | Wahlleiter

 

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Markus Richter

Abteilungsleiter Recht und Organisation

Dresdner Straße 11/13

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