Gebührenordnung – Die rechtliche Basis für die Erhebung von Gebühren

Die Gebührenordnung wird von der Vollversammlung, dem Parlament des Handwerks, beschlossen. Sie bestimmt für welche Amtshandlungen und Tätigkeiten Gebühren erhoben werden.

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Selbstverwaltung bedeutet nicht nur, dass das Handwerk seine Belange selbst regelt, sondern auch dass die Handwerksbetriebe die dafür notwendigen Einrichtungen selbst finanzieren. Die Finanzierung der Handwerkskammer erfolgt durch Beiträge und Gebühren.

Die Gebührenordnung wird von der Vollversammlung, dem Parlament des Handwerks, beschlossen. Sie bestimmt für welche Amtshandlungen und Tätigkeiten Gebühren erhoben werden. Außerdem enthält sie grundsätzliche Bestimmungen über die Festsetzung, Bemessung und Fälligkeit der Gebühren und Auslagen. Daneben regelt sie die Stundung, Niederschlagung und den Erlass der Gebühren.

eBA- / SMC-B-Anträge: Gebührenhinweis für Gesundheitshandwerke

Die Beantragung der elektronischen Ausweise »eBA« und »SMC-B« erfolgt über die Handwerkskammern. Für Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädie- und Zahntechniker, die den Antrag über das Kundenportal der Handwerkskammer zu Leipzig einreichen, werden bis Ende 2025 keine Gebühren erhoben. Auf die Anträge wird daher weder im Gebührenverzeichnis noch in der Gebührenordnung Bezug genommen.

Alle Informationen rund um die elektronischen Berufs- und Betriebsausweise sind unter www.hwk-leipzig.de/gesundheitskarte abrufbar.