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Mathias Richter / fotolia.com

Zinssätze bei Zahlungsverzug

Zahlt der Vertragspartner nicht zum vereinbarten Termin oder nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung und reagiert auch auf eine Mahnung nicht – befindet er sich also nach § 286 BGB im Verzug – kann der Gläubiger ab Eintritt des Verzuges Zinsen auf die Gesamtforderung verlangen. Hierzu sollen die nachfolgenden Informationen eine Orientierungshilfe bieten.
 

1. Vertraglich vereinbarter Zinssatz

Wurde vertraglich ein Zinssatz für den Fall des Zahlungsverzuges vereinbart, so gilt dieser vorrangig vor den gesetzlich geregelten Verzugszinsen.

  • Grenze der freien vertraglichen Vereinbarung: Wucher (unangemessen überhöhte Zinsen)
  • Folge: Nichtigkeit der Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB
     

2. Zinssatz nach VOB/B

Wurden die Bedingungen der VOB/B zum Gegenstand des Vertrages gemacht, so gilt der Zinssatz nach § 16 Absatz 5 Nummer 3 und 4 VOB/B als vertraglich vereinbart. Die Regelung des § 16 VOB/B verweist auf den gesetzlichen Zinssatz nach § 288 BGB (nachfolgend ausgeführt unter 3.).
 

3. Gesetzlicher Zinssatz

Wurde ein Zinssatz nicht vertraglich vereinbart, so gilt der gesetzliche Zinssatz nach § 288 BGB. § 288 BGB regelt, dass im Verzug:

  • fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz bei Verträgen mit Verbrauchern,
  • bei Verträgen, die vor dem 29. Juli 2014 zwischen Unternehmern zustande gekommen sind: acht Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz,
  • bei Verträgen, die nach dem 29. Juli 2014 zwischen Unternehmern zustande gekommen sind: neun Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz
     

zu zahlen sind. Der Basiszinssatz (§ 247 BGB) liegt seit 1. Januar 2024 bei 3,62 Prozent. Der Basiszins wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres angepasst. Der Basiszinssatz ist unter www.bundesbank.de veröffentlicht. Somit gilt derzeit:

  • gegenüber Verbrauchern ein Verzugszins in Höhe von 8,62 Prozent,
  • gegenüber Unternehmern ein Verzugszins in Höhe von 12,62 Prozent.

Ein höherer Zinssatz als Schadenersatz kann geltend gemacht werden, wenn dafür ein Rechtsgrund nachgewiesen werden kann (Inanspruchnahme eines Kredites in der Höhe der ausstehenden Geldforderung – auch Dispositionskredit; nachzuweisen durch Bankbescheinigung).

Gegenüber einem Unternehmen kann außerdem eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro verlangt werden. Dies kann im Vertrag oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden. Die Pauschale ist auf Kosten der Rechtsverfolgung anzurechnen.

Weitere Informationen

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