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Rainer Sturm / pixelio. de

Archivbeitrag | Newsletter 2010Wo sind ausländische Messeumsätze zu versteuern?

Schließt ein Unternehmer während einer Messe im EU-Ausland einen Vertrag ab, ist für die Umsatzsteuerpflicht zu unterscheiden, ob nur der Vertrag auf der Messe abgeschlossen wird, die Lieferung des Vertragsgegenstands oder die sonstige Leistung jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt oder ob auch die Vertragserfüllung (zum Beispiel Übergabe der Ware) während der Messe erfolgt.

Warengüterverkauf direkt auf der Messe

Sofern die Waren direkt auf der Messe verkauft und übergeben werden, ist dies ein im jeweiligen Mitgliedstaat steuerbarer Vorgang. Das heißt, es ist die ausländische Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Der Umsatz ist nicht in Deutschland steuerbar.

Hat der Unternehmer im jeweiligen EU-Mitgliedstaat weder Wohnsitz, noch Betriebsstätte oder gewöhnlichen Aufenthalt und tätigt er hier Umsätze, bei denen es nicht zum Übergang der Steuerschuld auf den Kunden kommt (das sind insbesondere Inlandslieferungen) muss er sich grundsätzlich beim zuständigen ausländischen Finanzamt registrieren lassen oder einen Fiskalvertreter benennen und Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen abgeben.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Waren an Privatpersonen oder an Unternehmen verkauft werden. Ausschlaggebend ist, dass der Unternehmer bei Beförderung der Ware von Deutschland ins EU-Ausland ja noch nicht weiß ob er die Ware auf der Messe überhaupt verkauft. Es steht noch kein Abnehmer fest, es existiert kein Liefer- oder Beförderungsvertrag. Es handelt sich daher nicht um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (diese liegt nur vor, wenn der Abnehmer zum Zeitpunkt der Lieferung aus Deutschland schon feststeht), sondern um eine Inlandslieferung.

Vertragsabschluss auf der Messe

Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass auf der Messe lediglich ein Vertrag abgeschlossen wird, der Auftrag (Leistung/Lieferung) aber erst später erbracht wird.

a) spätere Warenlieferung an Unternehmer in Mitgliedstaat

Wenn infolge des auf der Messe abgeschlossenen Vertrags der Vertragsgegenstand an einen Unternehmer in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert wird, liegt ein steuerbarer Umsatz vor, der jedoch als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist (§ 4 Nummer 1b i.V.m. § 6a UStG). Im Unterschied zu obiger Fallgestaltung (unter 1) steht hier bereits bei Beginn der Beförderung zum "Übergabeort" der Empfänger fest.

b) spätere Warenlieferung an Privatperson in Mitgliedstaat
Erfolgt die Warenlieferung an eine Privatperson innerhalb der EU ist der Umsatz in Deutschland steuerbar, denn die Warenlieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, also in Deutschland. Der Umsatz ist auch steuerpflichtig. Mithin ist die deutsche Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen.

c) sonstige Leistung
Liegt keine Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Liefergegenstand) im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor, handelt es sich um eine sonstige Leistung. Der Umsatz unterliegt dann der deutschen Umsatzsteuerpflicht, wenn der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland liegt.

aa) an Privatperson
Wird eine sonstige Leistung an eine Privatperson erbracht, gilt als Leistungsort grundsätzlich der Ort, von wo aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, also Deutschland. Allerdings gibt es von dieser Regelung zahlreiche Ausnahmen, so dass es für eine Vielzahl von sonstigen Leistungen darauf ankommt, wo sie tatsächlich erbracht werden. Siehe hierzu § 3 Absätze 2 bis 7 UStG. Werden zum Beispiel Arbeiten an beweglichen Gegenständen direkt bei dem Kunden im EU-Ausland erbracht, werden die Arbeiten hier ausgeführt, mit der Folge, dass der Umsatz im EU-Ausland steuerbar und steuerpflichtig ist. Der Unternehmer muss sich dann hier registrieren lassen bzw. einen Fiskalvertreter benennen und Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen abgeben.

bb) an Unternehmer
Wird die sonstige Leistung an einen Unternehmer erbracht, ist Leistungsort grundsätzlich der Ort von dem aus der Empfänger sein Unternehmer betreibt. Das wird bei einem Kunden aus einem EU-Mitgliedstaat regelmäßig der entsprechende Mitgliedstaat sein. Auch bei Erbringung einer sonstigen Leistung an einen Unternehmer gibt es jedoch von diesem Grundsatz Ausnahmen. Siehe hierzu § 3a Absätze 3 bis 7 UStG.

Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)

(In der Rubrik nachgefragt beantworten Steuerexperten interessante Fragestellungen, die von Handwerksbetrieben aufgeworfen werden und von allgemeinem Interesse sind. Mehr Tipps zu Steuern und FInanzen gibt es auf der Webseite des ZDH in der Rubrik >Steuern und Finanzen>Nachgefragt

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