Wegfall der Lieferschwellen - neue Regelungen bei der Mehrwertsteuer im Ausland

Am 1. Juli 2021 treten im Bereich der Umsatzsteuer neue Bestimmungen in Kraft, welche unter anderem für Online-Shop-Betreiber aber ebenso an Privatkunden im EU-Ausland leistende Handwerker relevant sind. Die Rede ist vom sogenannten One-Stop-Shop (OSS) - ein Ergebnis der EU-Mehrwertsteuerreform beziehungsweise dem daraus resultierenden Digitalpaket. Von Nutzen ist das OSS-Verfahren insbesondere für jene Unternehmen, die Waren an Endkunden in mehreren verschiedenen Mitgliedstaaten liefern oder auch Dienstleistungen für diese erbringen.

Zur Jahresmitte werden die bislang länderspezifischen Lieferschwellen der Versandhandelsregelung gestrichen und durch eine EU-weit einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro im Rahmen der Fernverkaufsregelung ersetzt. Das bedeutet, wer mehr als 10.000 Euro Umsätze jährlich aus solchen grenzüberschreitenden Geschäftsvorgängen mit Privatkunden sowie Kleinunternehmer erzielt, wird künftig im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Kunden steuerpflichtig. Um jedoch den Betroffenen eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in all den EU-Mitgliedstaaten, in welche sie liefern oder leisten, zu ersparen, wurde das OSS-Verfahren geschaffen.

Es handelt sich beim OSS um eine einheitliche digitale Meldeplattform. Die anfallenden ausländischen Umsatzsteuern können beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über den zentralen OSS angemeldet und abgeführt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern wird die gemeldeten Umsätze und auch die vereinnahmte Umsatzsteuer im Anschluss an die jeweiligen EU-Staaten verteilen. Allerdings kann man etwaige Vorsteuer, die in den anderen Mitgliedstaaten anfällt, nicht über dieses Verfahren verrechnen.

Weiterführende Informationen

 Bundeszentralamt für Steuern

Marco Kitzing

Antje Barthauer

Beraterin Außenwirtschaft / Exportscout

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