Insolvenz. Bild: pixelio.de - Gerd Altmann
Gerd Altmann / pixelio.de

Archivbeitrag | Newsletter 2011Was müssen Arbeitgeber bei der Insolvenz einer Krankenkasse beachten?

Mit der Verabschiedung des "Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung" wurde im letzten Jahr die Insolvenzfähigkeit aller gesetzlichen Krankenkassen hergestellt. Da Medienberichte hin und wieder mögliche Krankenkasseninsolvenzen thematisieren, herrscht Verunsicherung bei einigen Unternehmern.

Macht der Versicherte vom Wahlrecht keinen Gebrauch muss der Arbeitgeber ran

Der Arbeitgeber ist von einer Schließung oder Insolvenz betroffen, wenn der Versicherte von seinem Wahlrecht keinen (rechtzeitigen) Gebrauch macht. In diesen Fällen meldet der Arbeitgeber die betroffenen Mitarbeiter bei der Kasse an, bei der sie vor ihrer Mitgliedschaft in der insolventen Kasse versichert waren. Lässt sich diese nicht ermitteln, wählt der Arbeitgeber eine neue Krankenkasse für aus. Für den Arbeitgeber resultieren daraus keine finanziellen Vor- oder Nachteile. Den Arbeitgeber treffen damit genau die Pflichten, die er heute schon etwa bei Neueinstellungen hat, bei denen der neue Arbeitnehmer keine Mitgliedsbescheinigung vorlegt.

Den Versicherten entsteht im Insolvenz- oder Schließungsfall kein Schaden. Pflichtversicherte können innerhalb von zwei Wochen, freiwillig Versicherte innerhalb von drei Monaten zu einer anderen, frei wählbaren gesetzlichen Krankenkasse wechseln. Der Versicherungsschutz bleibt gewährleistet.

Alle Fragen und Antworten zum Thema sind außerdem beim GKV-Spitzenverband, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, online abrufbar.