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Archivbeitrag | Newsletter 2012Wann müssen Unternehmer ihren Angestellten Überstunden bezahlen?

Grundsätzlich bedeutet Mehrarbeit auch mehr Vergütung

Arbeit, die über die vertraglich vereinbarte der Arbeitszeit hinausgeht muss grundsätzlich vergütet werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn eine wirksame Vergütungsregelung besteht oder der Arbeitnehmer ein herausgehobenes Entgelt erhält. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10).

Bei Mitarbeitern, die normale oder geringe Gehälter beziehen, sollten Unternehmer im Arbeitsvertrag also nicht leichtfertig festlegen, dass eventuelle Überstunden pauschal mit der Vergütung abgegolten sind, wenn die Anzahl der von der Abgeltung erfassten Stunden nicht genau benannt wird.

Auf wirksame Vergütungsregelungen achten!

Der Entscheidung lag der Fall eines Angestellten zu Grunde, der laut Arbeitsvertrag bei "betrieblichen Erfordernissen" ohne besondere Vergütung zur Mehrarbeit verpflichtet war. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Angestellte die Bezahlung der Überstunden eingeklagt, die er in mehreren Jahren angesammelt hatte.

Angesichts der Höhe der Bezahlung von monatlich 1.800 Euro bei 42 Arbeitsstunden pro Woche entschieden die Richter, dass die Leistung von Überstunden zusätzlich zu vergüten ist. Der vertragliche Ausschluss der Vergütung im Arbeitsvertrag war unwirksam, da er nicht erkennen ließ, welche Arbeitsleistung für die regelmäßige Vergütung zu erbringen war.

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