Vorbeugende Maßnahmen gegen Forderungsausfälle

Bereits im Vorfeld der Annahme von Aufträgen und vor Beginn der Ausführung sollten einige typische Risikofaktoren in nachweisbarer Form abgeklärt werden.

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Bereits im Vorfeld der Annahme von Aufträgen und vor Beginn der Ausführung sollten einige typische Risikofaktoren in nachweisbarer Form abgeklärt werden:

  • schriftlichen Auftrag verlangen,
  • ausführliches Angebot, Auftragsbestätigung, Rechnung: nur schriftlich erteilen,
  • auf einheitliche Bezeichnung des Auftraggebers im Schriftverkehr achten (Vor- und Zuname, Firma, Anschrift),
  • Vertretungsberechtigung des Verhandlungspartners für den Auftraggeber prüfen,
  • eventuell Eintragung im Handelsregister prüfen,
  • nach Möglichkeit Vorkasse (für Materialkäufe oder ähnliches) und Abschlagszahlungen vertraglich vereinbaren,
  • Nachtragsangebote nur schriftlich unter Angabe von voraussichtlichem Umfang und Kosten und nur gegenüber der berechtigten Person abgeben,
  • vor Ausführungsbeginn schriftliche Bestätigung des Nachtrags durch den Auftraggeber abwarten.
     

Bonitätsauskunft

Bei Neukunden oder auch bei Großaufträgen kann eine Bonitätsauskunft über den Auftraggeber eine gewisse Sicherheit geben. Derartige Auskünfte sind unter Umständen kostenfrei über die eigene Bank des Handwerkers zu erlangen, welche eine Auskunft bei der Bank des Kunden einholt. Wird die Auskunft ohne ersichtlichen Grund verweigert, heißt dass in der Regel Finger weg von diesem Antrag. Gegen Zahlung eines zumeist an der Höhe des Auftrages orientierten Betrages kann Auskunft auch über große Wirtschaftsauskunfteien eingeholt werden (zum Beispiel Bürgel, Creditreform oder Dun & Bradstreet). Es empfiehlt sich jedoch, zunächst die Höhe der Kosten für die Auskunft abzuklären.

Während der Ausführungsphase können ebenfalls Fehler vermieden werden:

  • jede erbrachte Leistung schriftlich nachweisen (für Abschlagsrechnungen),
  • mängelfreie, absprachegemäße und pünktliche Leistungserbringung anstreben (keinen Anlass für Zahlungsverzögerung bieten),
  • Abschlagszahlungen verlangen (aus Vertrag, § 632a BGB oder § 16 Nummer 1 Absatz 1 VOB/B).
     

Nach Beendigung der Arbeiten sind Abnahme und Schlussrechnung entscheidend:

  • Abnahmetermin schriftlich vereinbaren,
  • Abnahme protokollieren, eventuell festgestellte, berechtigt gerügte Mängel umgehend beseitigen,
  • nach Abnahme schriftlich eine vollständige, übersichtliche Schlussrechnung (mit allen Angebotspositionen und Nachträgen) mit einem genauen Zahlungsdatum erstellen,
  • den Zugang beim Auftraggeber sicherstellen. (Beweise: Zeugen für den Inhalt und den Einwurf in den Postkasten, Einschreibesendung der Post usw.),
  • Zahlungserleichterungen anbieten (ausgefüllten Überweisungsträger beilegen, Lastschriftverfahren oder Bankeinzugsverfahren ermöglichen, Skonto).
     

Der Zahlungsverkehr auf den Unternehmenskonten sollte in kurzen Abständen geprüft und überwacht werden. Hat man dem Auftraggeber eine Zahlungsfrist gestellt, sollte man sofort nach erfolglosem Fristablauf auch konsequent den Forderungseinzug weiterbetreiben.
 

Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB

Zeigen sich bereits vor oder während der Bau- und Ausbauphase Schwierigkeiten bezüglich Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Auftraggebers, so steht dem Auftragnehmer offen, eine sogenannte Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB zu verlangen. Der Bauhandwerker hat das Recht, vom Auftraggeber (ausgenommen öffentliche Auftraggeber und Bauherrn eines eigenen Einfamilienhauses) für die zu erbringenden Leistungen eine Sicherheit zu fordern. Diese wird in der Regel in Form einer Bürgschaft erteilt werden. Die Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruches nach dem Vertrag und/oder nachträglichen Zusatzaufträgen abzüglich eventuell bereits geleisteter Zahlungen erbracht werden.

Vorteile: Recht zur Verweigerung der Leistung für den Auftragnehmer bei Verweigerung der Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist (sieben bis zehn Tage), mit der Aufforderung zur Sicherheitsleistung hat die Androhung zu erfolgen, nach Fristablauf die Leistungen zu verweigern und die Arbeiten einzustellen. Recht zur Kündigung für den Auftragnehmer nach Ablauf einer weiteren Frist (drei bis vier Tage) nach §§ 648a Absatz 5, 643 BGB.
 

Schutz vor Forderungsausfällen – Checkliste für jeden Auftrag abzuhaken

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Häufig wird von Unternehmen beklagt, dass auf Forderungen nicht oder erheblich verspätet gezahlt wird und damit immer mehr Unternehmen ernsthaft in ihrer Existenz gefährdet werden. Hier kann sowohl vorbeugend durch Nutzung von Sicherungsmöglichkeiten Abhilfe geschaffen werden als auch bei Eintritt der Zahlungsausfälle durch unverzügliche Maßnahmen zum Einzug der Forderungen.

Vor der Arbeit

  • Ist mein Gesprächspartner kompetent, den Auftrag zu erteilen?
  • Liegt mir der Auftrag schriftlich vor?
  • Habe ich den Auftrag schriftlich bestätigt?
  • Habe ich im Schriftwechsel (Angebot, Auftragsbestätigung, Rechnung) den Auftraggeber immer einheitlich bezeichnet Firma, Vor- und Zuname?

Während der Arbeit

  • Habe ich jede erbrachte Leistung schriftlich nachgewiesen, um Abschlagszahlungen anfordern zu können?
  • Hat der Kunde nie Grund zur Zahlungsverzögerung, weil ich immer mängelfrei und pünktlich liefere?

Bei Nachtragsangeboten

  • Ist mein Gesprächspartner für den Auftrag zuständig?
  • Wenn ich mir darüber nicht sicher bin: Habe ich der kompetenten Stelle die Nachtragsvereinbarung schriftlich bestätigt?
  • Habe ich dem Auftraggeber den voraussichtlichen Umfang und den Stundenverrechnungssatz mitgeteilt?
  • Liegt mir die schriftliche Bestätigung vom Auftraggeber vor, ehe ich mit den Lohnstundenarbeiten beginne?

Nach der Arbeit

  • Ist der Abnahmetermin vereinbart?
  • Ist die Schlussrechnung geschrieben?
  • … und sorgfältig auf Vollständigkeit geprüft …
  • … und mit Zahlungsdatum versehen?
  • Liegt ein ausgefüllter Überweisungsträger bei?
  • Sind die Zahlungseingänge überwacht?

Nach der Zahlungsfrist

  • Habe ich den säumigen Zahler schon angesprochen?
  • Habe ich gemahnt und Verzugszinsen angekündigt?
  • Gibt es Gewährleistungsbürgschaften, die ich zurückfordern kann?

Beispiel einer Rechnungslegung

Nach dem der Handwerker Rechnung gelegt hat mit konkreten Zahlungsziel, zum Beispiel Rechnung ist zahlbar bis zum 20. Mai 2024 (Wichtig: immer Datum angeben).

  • Zahlungserinnerung am 21. Mai 2024 mit Zahlungsziel 28. Mai 2024 (sieben Tage).
  • Letzte außergerichtliche Zahlungsaufforderung per Einschreiben/Rückschein oder persönliche Übergabe am 29. Mai 2024 mit Zahlungsziel 6. Juni 2024 und Rechnung in Ablichtung beilegen.
  • Auf diese Zahlungsaufforderung bitte Inkassoaufkleber anbringen, falls danach Mahn- und Inkassostelle der Handwerkskammer zu Leipzig beauftragt wird.

Seit 2020 Auftrag an Mahn- und Inkassostelle der Handwerkskammer zu Leipzig oder externes Inkasso beziehungsweise Rechtsanwalt mit der weiteren Bearbeitung.

 
Weiterführende Informationen

 Registerportal der Länder



Kontakt

Herr Hartmann

Mahn- und Inkassostelle

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-225

Fax 0341 2188-14519

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