Euro, Geld, Boot. Bild: klimkin / pixabay.com
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Vorbeugende Maßnahmen gegen Forderungsausfälle

Bereits im Vorfeld der Annahme von Aufträgen und vor Beginn der Ausführung sollten einige typische Risikofaktoren in nachweisbarer Form abgeklärt werden:

  • schriftlichen Auftrag verlangen,
  • ausführliches Angebot, Auftragsbestätigung, Rechnung: nur schriftlich erteilen,
  • auf einheitliche Bezeichnung des Auftraggebers im Schriftverkehr achten (Vor- und Zuname, Firma, Anschrift),
  • Vertretungsberechtigung des Verhandlungspartners für den Auftraggeber prüfen,
  • eventuell Eintragung im Handelsregister prüfen,
  • nach Möglichkeit Vorkasse (für Materialkäufe oder ähnliches) und Abschlagszahlungen vertraglich vereinbaren,
  • Nachtragsangebote nur schriftlich unter Angabe von voraussichtlichem Umfang und Kosten und nur gegenüber der berechtigten Person abgeben,
  • vor Ausführungsbeginn schriftliche Bestätigung des Nachtrags durch den Auftraggeber abwarten.
     

Bonitätsauskunft

Bei Neukunden oder auch bei Großaufträgen kann eine Bonitätsauskunft über den Auftraggeber eine gewisse Sicherheit geben. Derartige Auskünfte sind unter Umständen kostenfrei über die eigene Bank des Handwerkers zu erlangen, welche eine Auskunft bei der Bank des Kunden einholt. Wird die Auskunft ohne ersichtlichen Grund verweigert, heißt dass in der Regel Finger weg von diesem Antrag. Gegen Zahlung eines zumeist an der Höhe des Auftrages orientierten Betrages kann Auskunft auch über große Wirtschaftsauskunfteien eingeholt werden (zum Beispiel Bürgel, Creditreform oder Dun & Bradstreet). Es empfiehlt sich jedoch, zunächst die Höhe der Kosten für die Auskunft abzuklären.

Während der Ausführungsphase können ebenfalls Fehler vermieden werden:

  • jede erbrachte Leistung schriftlich nachweisen (für Abschlagsrechnungen),
  • mängelfreie, absprachegemäße und pünktliche Leistungserbringung anstreben (keinen Anlass für Zahlungsverzögerung bieten),
  • Abschlagszahlungen verlangen (aus Vertrag, § 632a BGB oder § 16 Nummer 1 Absatz 1 VOB/B).
     

Nach Beendigung der Arbeiten sind Abnahme und Schlussrechnung entscheidend:

  • Abnahmetermin schriftlich vereinbaren,
  • Abnahme protokollieren, eventuell festgestellte, berechtigt gerügte Mängel umgehend beseitigen,
  • nach Abnahme schriftlich eine vollständige, übersichtliche Schlussrechnung (mit allen Angebotspositionen und Nachträgen) mit einem genauen Zahlungsdatum erstellen,
  • den Zugang beim Auftraggeber sicherstellen. (Beweise: Zeugen für den Inhalt und den Einwurf in den Postkasten, Einschreibesendung der Post, usw.),
  • Zahlungserleichterungen anbieten (ausgefüllten Überweisungsträger beilegen, Lastschriftverfahren oder Bankeinzugsverfahren ermöglichen, Skonto).
     

Der Zahlungsverkehr auf den Unternehmenskonten sollte in kurzen Abständen geprüft und überwacht werden. Hat man dem Auftraggeber eine Zahlungsfrist gestellt, sollte man sofort nach erfolglosem Fristablauf auch konsequent den Forderungseinzug weiterbetreiben.
 

Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB

Zeigen sich bereits vor oder während der Bau- und Ausbauphase Schwierigkeiten bezüglich Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Auftraggebers, so steht dem Auftragnehmer offen, eine sogenannte Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB zu verlangen. Der Bauhandwerker hat das Recht, vom Auftraggeber (ausgenommen öffentliche Auftraggeber und Bauherrn eines eigenen Einfamilienhauses) für die zu erbringenden Leistungen eine Sicherheit zu fordern. Diese wird in der Regel in Form einer Bürgschaft erteilt werden. Die Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruches nach dem Vertrag und/oder nachträglichen Zusatzaufträgen abzüglich eventuell bereits geleisteter Zahlungen erbracht werden.

Vorteile: Recht zur Verweigerung der Leistung für den Auftragnehmer bei Verweigerung der Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist (sieben bis zehn Tage), mit der Aufforderung zur Sicherheitsleistung hat die Androhung zu erfolgen, nach Fristablauf die Leistungen zu verweigern und die Arbeiten einzustellen. Recht zur Kündigung für den Auftragnehmer nach Ablauf einer weiteren Frist (drei bis vier Tage) nach §§ 648a Absatz 5, 643 BGB.


ansprechpartner

Herr Hartmann

Mahn- und Inkassostelle

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