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Archivbeitrag | Newsletter 2014Viel Müll? Anzeigepflicht für Betriebe beim Umgang mit Abfällen

In der Regel nehmen Handwerker den Müll mit, der bei der Arbeit beim Kunden angefallen ist. Man will schließlich eine saubere Baustelle hinterlassen. Ab 1. Juni gelten geänderte Regeln für die Abfallentsorgung.

Unternehmen, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit mit größeren Mengen Abfällen umgehen, diese auf dem Betriebsgrundstück sammeln oder sofort zur Entsorgungsanlage transportieren, müssen dies bei der zuständigen Abfallbehörde anzeigen. Gesetzliche Grundlage dafür sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die zugehörige Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).

Anzeige auf elektronischem Weg möglich

Verschont werden Unternehmen, die mit weniger als 2 Tonnen an gefährlichen Abfällen oder weniger als 20 Tonnen an nicht gefährlichen Abfällen pro Kalenderjahr umgehen. Für sie entfällt die Anzeigepflicht. Alle anderen müssen eine Anzeige machen, sonst begehen sie eine Ordnungswidrigkeit. Vor allem Betriebe der Bau- und Ausbaugewerke, die Abfälle nicht gewerbsmäßig transportieren, sollten prüfen, ob sie die Mengengrenzen überschreiten.

Die Anzeige kann unkompliziert auf elektronischem Wege erfolgen. Auf der Internetseite www.eaev-formulare.de stehen die entsprechenden Eingabemasken zur Verfügung. Alternativ gibt es auch ein PDF-Formular, welches beispielsweise auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums zum Download angeboten wird (Anlage 2 / Formular Anzeige).

Schärfere Regeln für gewerbsmäßige Abfalltransporteure

Für gewerbsmäßige Abfalltransporteure gelten jedoch strengere Regeln. Sie unterliegen unabhängig von den Mengen immer der Anzeigepflicht und müssen besondere Qualifikationen nachweisen. Beim Transport gefährlicher Abfälle muss außerdem eine Erlaubnis beantragt werden. Hierbei müssen bestimmte Anforderungen an die Fach- und Sachkunde nachgewiesen werden. Als gewerbsmäßig kann ein Transport bereits eingestuft werden, wenn dieser als gesonderte Dienstleistung angeboten und abgerechnet wird. Handwerksbetriebe sollten folglich darauf achten, dass sie nicht unbeabsichtigt zu gewerbsmäßigen Transporteuren werden.

Ansprechpartnerin zum Thema Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie zur Anzeige- und Erlaubnisverordnung bei der Handwerkskammer ist Christiane Hoffmann.