Bäckereifachverkäuferin. Bild: Jens Brueggemann aka Ikonoklast_hh / fotolia.com
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Verpackungsgesetz. Das müssen Handwerker wissen!

Archivbeitrag | Newsletter 2018

Zum Jahreswechsel tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft, das für mehr Recycling von Verpackungsabfällen sorgen soll. Die Kosten für Entsorgung und Recycling von Verpackungen werden außerdem künftig gerechter auf alle verteilt.
 

Neu: Registrierungspflicht für Betriebe

Vom "VerpackG" ist auch das Handwerk betroffen, das geänderte, bürokratische Verpflichtungen erfüllen muss. Neu ist beispielsweise die Registrierungspflicht für Betriebe, die Verpackungen befüllen und in Verkehr bringen. Sie gelten nach dem Gesetz als "Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen" und müssen sich beim Verpackungsregister "Lucid" eintragen. Auch Handwerker wie Tischler oder SHK-Profis, die Waren versenden, unterliegen dieser Registrierungspflicht.

Besonders vom VerpackG betroffen ist das Lebensmittelhandwerk. Hier sind etwa Serviceverpackungen relevant, die dem Kunden mitgegeben werden – etwa Tragetaschen oder Einweggeschirr. Also müssen die Betriebe im Verpackungsregister Angaben zu den Verpackungsmaterialien und den entsprechenden Mengen hinterlegen.*
 

Angaben zu den Verpackungen und Mengen online melden

Was sollten Betriebe jetzt konkret unternehmen? Wer nicht sicher ist, ob seine Verpackungen "systembeteiligungspflichtig" sind, sollte den Katalog unter www.verpackungsregister.org zu Rate ziehen. Dort kann man herausfinden, ob die Verpackungen in den Geltungsbereich des VerpackG fallen. Ist das der Fall, sollte sich der Betrieb umgehend auf derselben Webseite kostenfrei registrieren.

Außerdem müssen Handwerker ihre Verpackungen an einem System, welches diese flächendeckend einsammelt, transportiert und dem Recycling zuführt, per Vertrag "beteiligen". Für diesen "Systembeteiligungsvertrag" fallen Kosten an.

Gut verständliche Informationen zum Ablauf und Inhalt der Registrierung gibt es ebenfalls unter www.verpackungsregister.org und speziell aufbereitet im "How-To-Guide". Außerdem ist über die Seite telefonischer Support zum Thema abrufbar. Auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat unter www.zdh.de eine Informationsseite mit Hinweisen und Tipps zum neuen Verpackungsgesetz auf den Weg gebracht.

Weitere Informationen

 www.zdh.de
Informationsseite des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) zum Verpackungsgesetz

 www.verpackungsregister.org
Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

www.zdh.de
ZDH-Informationsflyer "Das neue Verpackungsgesetz"

 www.bgbl.de
Informationen zur Rechtsgrundlage:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45 vom 12.07.2017, Seite 2234



*Ausnahmen gibt es, wenn Bäcker und Fleischer Serviceverpackungen wie Brötchentüten, Fleischerpapier oder Coffee-to-go-Becher vorlizensiert einkaufen. Dann liegt die Registrierungspflicht beim Verpackungshersteller.

Dieser sollte dann einen Lizensierungsnachweis auf den Rechnungsbelegen für die Verpackungen vermerkt haben. Falls nicht, sind Handwerker gut beraten, sich schriftlich bestätigen zu lassen, dass sich der Anbieter an einem (dualen) System beteiligt.

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Filmclip "Die Lucid-Registrierung Schritt für Schritt erklärt"

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Filmclip "Das Verpackungsgesetz: die neuen Pflichten im Überblick"

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Filmclip "Ziele und Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister: Familie Sander geht einkaufen"

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Sven Börjesson

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