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Burkhard Trautsch / aboutpixel.de

Archivbeitrag | Newsletter 2011Verkäufer fehlerhafter Baumaterialien müssen Kosten für Austausch tragen

Verkäufer fehlerhafter Baumaterialien müssen im Rahmen ihrer Gewährleistungspflichten die Kosten für deren Ein- und Ausbau tragen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urteil vom 16. Juni 2011 - Az. C65/09).

Mit dem Urteil werden auch Rechte und Pflichten von Handwerksunternehmern geklärt, die beispielsweise Fliesen, Böden, Platten oder Elektrogeräte verkaufen.

Die europäische Rechtsprechung bricht das aktuelle deutsche Kaufrecht. Dieses räumt dem Käufer bei Mängeln nur Anspruch auf eine Ersatzlieferung, nicht aber auf Übernahme der erneuten Einbaukosten ein. Die Gewährleistungsregeln des deutschen Kaufrechts müssen zugunsten des Verbrauchers neu ausgelegt werden.

Ausgangspunkt: der Fliesen-Fall

Ausgangspunkt des Urteils war der Fall eines Bauherrn, der bei einem Lieferanten polierte Bodenfliesen bestellt hatte. Erst nachdem zwei Drittel der Fliesen verlegt waren, stellte er Schattierungen auf deren Oberfläche fest. Der Bauherr rügte dies als Mangel. Der Verkäufer verweigerte jedoch die Kostenübernahme für Aus- und Einbau.

Die EuGH-Richter gaben dem Bauherrn recht. Die Ersatzlieferung hätte ihm Kosten verursacht, die bei Lieferung einwandfreier Fliesen nicht aufgelaufen wären. Der Käufer hat also einen Anspruch auf einen kompletten und für ihn kostenfreien Austausch der Ware. Ein Ausschluss dieser Rechte in den AGB ist gegenüber Verbrauchern unwirksam.

Die Richter räumten allerdings ein, dass die Kostenübernahme beschränkt werden kann, wenn die Kosten für Aus- und Einbau in keinem Verhältnis zum Wert der eingebauten Materialien stehen. Dann muss aber statt der Ersatzlieferung eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder die Vertragsauflösung möglich sein.

Verträge prüfen, um Rückgriffsmöglichkeit zu sichern

Handwerksunternehmer, die sich absichern wollen, dass sie in ähnlichen Fällen ihre Großhändler und Lieferanten in Rückgriff nehmen können, sollten die Verträge mit ihren Lieferanten prüfen. Oft nutzen verhandlungsstarke Geschäfspartner zu ihren Gunsten formulierte Vertragsmuster, die eine Rückgriffsmöglichkeit des Handwerkers einschränken.

Marco Kitzing

Markus Richter

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