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Urteil: Werbung mit zulassungspflichtigen Handwerksleistungen

Archivbeitrag | Newsletter 2017

In der Anlage A zur Handwerksordnung sind die Gewerke gelistet, die nur mit einer entsprechenden Zulassung und Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden dürfen. Wer mit zulassungspflichtigen Handwerksleistungen wirbt, muss deshalb auch die entsprechende Qualifikation vorweisen und in die Handwerksrolle eingetragen sein. Andernfalls drohen kostenpflichtige Abmahnungen. Dies hat das Landgericht Halle entschieden (Az. 8 O 46/15).
 

Nur eingetragene Handwerker sollten mit Handwerksleistungen werben

Im konkreten Fall hatte ein Kfz-Händler hatte auf dem Internetportal "autoscout24" unter anderem mit Leistungen wie "Abgastest, Autoglaserei, Karosserie, Lackiererei, Werkstatt" geworben und damit den Eindruck erweckt, der Betrieb sei nicht nur Händler, sondern auch Autoreparaturwerkstatt und mit dem "Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk" sowie dem "Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk" in der Handwerksrolle eingetragen. 

Da der Betrieb allerdings nicht in die Handwerksrolle eingetragen war, wurde er kostenpflichtig abgemahnt. Der Fall ging vor Gericht, denn der Unternehmer meinte, er habe nur mit der Vermittlung von Werkstattleistungen geworben. Die Richter am Landgericht entschieden jedoch, dass der Kfz-Händler gegen das Irreführungsverbot und die Handwerksordnung verstoßen hat. Schließlich warb der Verurteilte ohne vorhandene Zulassung mit der Ausführung von Tätigkeiten, die eindeutig der Zulassungspflicht unterliegen.

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