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Archivbeitrag | Newsletter 2014Urteil: Unternehmer müssen Umsatzsteuer nicht über mehrere Jahre vorfinanzieren

Umsatzsteuerrechtlich müssen Unternehmer im Rahmen der "Sollbesteuerung" ihre Leistungen bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung versteuern. Das gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer die ihm zustehende Vergütung bereits erhalten hat. Kurz gesagt: Obwohl der Kunde die Rechnung noch nicht beglichen hat, muss die Umsatzsteuer schon ans Finanzamt abgeführt werden.

Anders ist es bei der "Istbesteuerung". Dort werden solche Liquiditätsnachteile dadurch vermieden, dass der Steueranspruch erst für Zeitraum der Entgeltvereinnahmung entsteht. Verkürzt: Die Umsatzsteuer wird abgeführt, wenn der Kunde gezahlt hat. Zur Istbesteuerung sind allerdings nur kleinere Unternehmen und nicht bilanzierende Freiberufler berechtigt.

Muss die Umsatzsteuer auch für Sicherheitseinbehalte vorfinanziert werden?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun in einem Fall zu urteilen, bei dem ein Bauunternehmer Leistungen erbracht hatte, für die Gewährleistungsfristen von zwei bis fünf Jahren bestanden (Urteil vom 24.10.13 V R 31/12).

Die Kunden waren vertraglich dazu berechtigt, bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist fünf bis zehn Prozent der Vergütung als Sicherungseinbehalt zurückzuhalten und erst nach Ablauf der Gewährleistungszeiten zu zahlen.

Umsatzsteuer soll Unternehmen nicht belasten

Der Unternehmer hatte die Umsatzsteuer deshalb nicht auf seine gesamte Leistung abgeführt, sondern den Sicherungseinbehalt abgezogen. Das Finanzamt bestand jedoch auf der kompletten Sollbesteuerung. Das hätte zur Folge gehabt, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer für den Sicherheitseinbehalt über die gesamte Zeit der Gewährleistungsfrist hätte vorstrecken müssen.

Der amtlichen Ansicht folgte der BFH nicht. Die Vorfinanzierung über mehrere Jahre sei nicht damit zu vereinbaren, dass die Umsatzsteuer ein Unternehmen nicht belasten solle. Der Bauunternehmer kann die abzuführende Umsatzsteuer also entsprechend reduzieren, bis der Kunde den Sicherungsbehalt zahlt. Konkret soll dies nun das Finanzgericht noch prüfen und berechnen.

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Christian Likos

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