
Archivbeitrag | Newsletter 2011Urteil: Bauforderungssicherungsgesetz ist verfassungskonform
Das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) greift in die Berufsfreiheit ein. Dieser Eingriff ist nach Auffassung des Bundeverfassungsgerichtes aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Ziel des BauFordSiG ist es schließlich, Bauhandwerker und andere Baubeteiligte, die in Vorleistung treten, vor Forderungsausfällen schützen. Durch die Neufassung des Gesetzes sind Empfänger von Baugeld dazu verpflichtet, dieses ausschließlich zum Begleichen von Forderungen solcher Gläubiger zu verwenden, die am Bau beteiligt waren, für die das Baugeld gegeben wurde.
Verletzung der Berufsfreiheit?
Einem Bauunternehmer missfiel die Einschränkung seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit durch das Gesetz. Außerdem rügte er die Verletzung der Berufsfreiheit und reichte deshalb eine Verfassungsbeschwerde ein. Diese hat das Bundesverfassungsgericht aber nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 3222/09). Das Gericht sah keine hinreichende Begründung für die Beschwerde. Die Einschränkung der Berufsfreiheit ein, sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Überschuldete Bauträger sollen keine "alten Löcher stopfen"
Eine Lockerung der Pflicht zur baustellenspezifischen Verwendung des Baugeldes würde zwar einerseits für Baugeldempfänger mehr Flexibilität und eine geringere Liquiditätsbeeinträchtigung mit sich bringen. Andererseits würde dies dazu führen, dass überschuldete Bauträger und Generalunternehmer im Schneeballsystem immer wieder "alte Löcher stopfen" und sich zu Lasten der am jeweils jüngsten Projekt beteiligten Subunternehmer länger am Markt halten könnten.
Weiterhin würde der Wegfall der Verpflichtung zur baustellenspezifischen Verwendung dazu führen, dass der Schutz von Subunternehmern nicht mehr praktikabel gewährleistet wäre.
Gericht verweist auf wirtschaftliche Folgen von Forderungsausfällen
Der Bauunternehmer darf das Baugeld also auch künftig nicht dazu nutzen, ältere Forderungen aus anderen Baumaßnahmen zu begleichen und wird daher auf Eigenkapital oder Zwischenfinanzierungen angewiesen sein. Folglich bleibt auch der erhöhte Verwaltungsaufwand bestehen.
Diese Beeinträchtigungen stehen nach Auffassung der Richter aber nicht außer Verhältnis zum Schutz der Baugläubiger vor Forderungsausfällen. In der Begründung verwiesen die Richter auf das Volumen, das Forderungsausfälle in der Bauwirtschaft erreicht haben, und die teilweise existenziellen wirtschaftlichen Folgen, die sich daraus insbesondere für Bauhandwerker ergeben.