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Archivbeitrag | Newsletter 2011Urteil: An- und Abfahrt zum Kunden dürfen in Rechnung gestellt werden

Hin und wieder fragen sich Handwerker, ob sie die Kosten für die An- und Abfahrt zum Kunden in Rechnung stellen dürfen. Manchmal sorgt die Frage sogar für handfesten Zoff zwischen Kunde und Handwerker.

Das Amtsgericht Stadthagen hat hierzu entschieden, dass bei kleineren Aufträgen, die eine Stunde oder weniger dauern, der Stundenaufwand für die An- und Abfahrt auch ohne vorherige Absprache berechnet werden darf (Az. 41 C 414/10, Urteil vom 15. Juni 2011). Immerhin, so das Gericht, müsse der Unternehmer seinen Mitarbeitern auf dem Weg zum Leistungsort ebenfalls Lohn zahlen, obwohl er während dieser Zeit nichts erwirtschaftet.

Fahrtkosten müssen in angemessenem Verhältnis zur Leistung vor Ort stehen

Die Richter haben auch erhebliche Einschränkungen definiert, etwa wenn An- und Abfahrtskosten in einem unangemessenen Verhältnis für die Dauer der Leistung vor Ort stehen. Zu einer ähnlichen Auffassung wie die Stadthagener Richter kam übrigens auch das Oberlandesgericht Hamm (Az. 21 U 88/10, Urteil vom 8. Februar 2011).

Empfehlung: Trotzdem Vergütung der An- und Abfahrtszeiten vereinbaren

Weil die gerichtliche Auffassung umstritten ist, sollten sich Handwerker nicht blind auf das Urteil verlassen. Es empfiehlt sich trotzdem, eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden über die Vergütung der An- und Abfahrtszeiten zu vereinbaren. So geht man Problemen aus dem Weg.

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Markus Richter

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