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Urlaubsanspruch von Lehrlingen

Der Arbeitgeber hat Lehrlingen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch:

  • für Jugendliche aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
  • für Erwachsene aus dem Bundesurlaubsgesetz.

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche (also minderjährige Lehrlinge unter 18 Jahren) beträgt gemäß § 19 JArbSchG wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht:

  • 16 Jahre ist, mindestens 30 Werktage,
  • 17 Jahre ist, mindestens 27 Werktage,
  • 18 Jahre ist, mindestens 25 Werktage.

Wer zu Beginn des Kalenderjahres 18 Jahre und älter ist, erhält Erwachsenenurlaub. Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt nach § 3 Absatz 1 BUrlG 24 Werktage. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder Feiertage sind, der Samstag ist also ein Werktag und zählt als Urlaubstag auch dann, wenn er aufgrund tariflicher oder betrieblicher Regelung kein Arbeitstag ist. 24 Werktage entsprechen also (im Normalfall) vier Wochen Urlaub. Wenn der Urlaub nach Arbeitstagen vereinbart wurde, gelten für die Berechung der Urlaubsdauer die Tage Montag bis Freitag.

Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach Erfüllung der Wartezeit, in den Folgejahren jeweils zu Beginn des Kalenderjahres. Die Wartezeit beträgt sechs Monate ab Ausbildungsvertragsbeginn (§ 4 BUrlG). Der Ausbildungsbetrieb kann diese Wartezeit unbestimmt kürzen. Der Urlaub soll Berufsschülern in der Berufsschulferien gewährt werden (§ 19 Absatz 3 JArbSchG). Während des Urlaubs darf der Lehrling keine dem Ausbildungszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten.