Urteil. Bild: fotolia.com - Africa-Studio
Africa-Studio / fotolia.com

Archivbeitrag | Newsletter 2014Urlaubsanspruch bleibt nach dem Tod bestehen - Erben können finanziellen Ausgleich verlangen

Die EU-Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung sieht grundsätzlich vor, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen hat. Nur wenn das Arbeitsverhältnis endet, darf dieser Urlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Aber was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis endet, weil der Arbeitnehmer stirbt? In diesem Fall können seine Erben von dessen Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung verlangen, wenn dem Verstorbenen noch Resturlaub zustand. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt (Urteil vom 12. Juni 2014, Az. C-118/13).

Die Richter widersprachen damit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts wonach der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht vererblich ist (Urteil vom 20. September 2011, Az. 9 AZR 416/10).

Verstorbener Arbeitnehmer hatte 140 (!) Tage Resturlaub gesammelt

Im konkreten Fall hatte ein über Jahre hinweg erkrankter Arbeitnehmer 140 Tage Resturlaub angesammelt, da in seinem Unternehmen das jahrelange Ansammeln von Resturlaub praktiziert wurde. Als er starb, forderte seine Witwe eine Abgeltung für die nicht genommenen Urlaubstage.

Ein kniffliger Fall für das mit der Angelegenheit befasste Landesarbeitsgericht. Die dortigen Richter wendeten sich an den EuGH und wollten wissen, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, dass nationale Vorschriften festlegen, dass beim Tod eines Arbeitnehmers dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verlischt.

Der EuGH stellte in diesem Vorabentscheidungsersuchen klar, dass entsprechende nationalstaatliche Regelungen dem Unionsrecht entgegenstehen. Der unwägbare Eintritt des Todes eines Arbeitnehmers darf nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.