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Unternehmensteuerreform 2008

Der Deutsche Bundestag hat am 25. Mai 2007 das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 beschlossen, der Bundesrat hat am 6. Juli 2007 seine Zustimmung dazu erteilt. Danach treten zum 1. Januar 2008 folgende Regelungen in Kraft:

Einkommensteuer

  • Anrechnung der Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuer ist im Rahmen der Gewinnermittlung künftig keine abziehbare Betriebsausgabe mehr. Personengesellschaften können einen höheren Anteil der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen (zukünftig: Faktor 3,8; bisher: Faktor 1,8).
  • Abschreibung: Abschaffung der degressiven AfA. Die Grenze für die Sofortabschreibung Geringwertiger Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung sinkt von 410 Euro auf 150 Euro (netto). Es besteht die Pflicht zur Sofortabschreibung. Für Wirtschaftsgüter über 150 Euro (netto) bis 1.000 Euro (netto) ist pro Jahr ein Sammelposten zu bilden, der über fünf Jahre linear abgeschrieben wird. Verschrottete oder verkaufte Wirtschaftsgüter sind im Sammelposten weiter fortzuführen. Die derzeitige Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG wird in einen Investitionsabzugsbetrag umgewandelt. Wie bisher können maximal 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten schon vor Anschaffung gewinnmindernd bis zu einer Gesamthöhe von 200.000 Euro (früher 154.000 Euro) geltend gemacht werden, sofern das Betriebsvermögen bei Bilanzierenden 235.000 Euro (früher: 204.517 Euro) beziehungsweise der Gewinn bei Einnahmen-Überschussrechnern 100.000 Euro nicht übersteigt. Zudem ist keine ganz genaue Bestimmung der geplanten Investition mehr notwendig, die Benennung des Wirtschaftsguts nach seiner Funktion ist nunmehr ausreichend. Die Investitionsfrist wurde von zwei auf drei Wirtschaftsjahre verlängert. Diese Regelung begünstigt künftig auch gebrauchte Anlagegegenstände. Für kleine und mittlere Unternehmen können Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt maximal 20 Prozent jetzt auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Die Vergünstigungen für Existenzgründer entfallen.
  • Thesaurierungsrücklage: Für Personengesellschaften: Auf Antrag werden einbehaltene Gewinne mit 28,25 Prozent statt mit 42 Prozent besteuert. Allerdings erfolgt bei späterer Entnahme aus dem Betriebsvermögen eine Nachversteuerung mit 25 Prozent (Ausnahme: Entnahme für Zahlung der Erbschaft-/Schenkungssteuer anlässlich der Übertragung des Betriebes/Mitunternehmeranteils)
  • Zinsschranke: Die Einführung der Zinsschranke bewirkt die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs. Übersteigen die Zinsaufwendungen eines Wirtschaftsjahres die Zinserträge um mehr als eine Million Euro, so mindern diese Zinszahlungen den Gewinn vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen nur noch zu 30 Prozent.
  • Besteuerung von Kapitalvermögen: Ab 1. Januar 2009 wird das Halbeinkünfteverfahren abgeschafft. Für Zinsen, Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlagen und Geschäftsanteilen wird eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent (zuzüglich SolZ und KiSt) fällig. Die Steuer wird direkt von der auszahlenden Stelle einbehalten und abgeführt. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen, lediglich der Sparer-Pauschbetrag (801 Euro bei Einzelveranlagung; 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) kann geltend gemacht werden. Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten ist nicht mehr möglich. Auch ein Verlustrücktrag ist nicht mehr zulässig, lediglich ein Vortrag des Verlusts in kommende Jahre ist möglich. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen ausgeglichen werden. Sofern Beteiligungen im Betriebsvermögen gehalten werden, sind nunmehr 60 Prozent der Erträge zu versteuern, entsprechend können 60 Prozent der Werbungskosten gewinnmindernd berücksichtigt werden. Die Spekulationsfrist für Gewinne aus Anteilsverkäufen entfällt.

Körperschaftsteuer

  • Körperschaftsteuersatz: Der Körperschaftsteuersatz wurde von 25 Prozent auf 15 Prozent gesenkt.
  • Zinsschranke: Im Wesentlichen gelten dieselben Regelungen wie bei der einkommensteuerlichen Zinsschranke.
  • Mantelkauf: Die Regelungen zum Mantelkauf wurden verschärft. Bei einer Übernahme von mehr als 50 Prozent der Anteile durch einen Investor oder eine ihm nahe stehende Person (auch Gruppe von Erwerbern mit gleichen Interessen = Käuferkonsortium hierunter zu fassen) innerhalb von fünf Jahren droht der vollständige Untergang des Verlustpotentials. Bei einer Übernahme von maximal 50 Prozent aber mehr als 25 Prozent der Anteile durch einen Investor oder eine ihm nahe stehende Person innerhalb von fünf Jahren geht die Möglichkeit der Verlustverrechnung in der Höhe verloren, die dem Anteil entspricht, der schädlich übertragen wurde. Eine Übernahme von maximal 25 Prozent ist un-schädlich für Verlustvortrag.
  • Anrechnung der Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuer ist im Rahmen der Gewinnermittlung künftig keine abziehbare Betriebsausgabe mehr.

Gewerbesteuer

  • Gewerbesteuermesszahl: Anstelle des Staffeltarifs (maximal fünf Prozent) tritt eine einheitliche Gewerbesteuermesszahl von 3,5 Prozent.
  • Verlustvortrag: Die Regelungen der Körperschaftsteuer zum Mantelkauf sind auch bei den vortragsfähigen Gewerbeverlusten zu beachten.
  • Hinzurechnungen: An die Stelle der bisherigen Hinzurechnung bei der Ermittlung des gewerbesteuerlichen Gewinns von 50 Prozent der Dauerschuldzinsen tritt künftig eine Hinzurechnung in Höhe von 25 Prozent für alle Schuldzinsen. Unter Schuldzinsen sind neben sämtlichen Zinsen für Verbindlichkeiten auch 20 Prozent der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, 75 Prozent der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, sowie 25 Prozent der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten zu erfassen. Gleichzeitig wird ein Hinzurechnungsfreibetrag in Höhe von 100.000 Euro eingeführt.

Sonstiges

  • Änderung des Außensteuergesetzes: Bei einer Verlagerung von Aktivitäten ins Ausland muss das künftige Gewinnpotenzial für die Besteuerung mittels Fremdvergleichen und üblichen Verrechnungspreisen ermittelt werden.

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Christian Likos

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