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Archivbeitrag | Newsletter 2012Umsatzsteuerliche Haftungsrisiken bei Kostenvoranschlägen vermeiden

Betrieben sollten Kostenvoranschläge deutlich als solche kennzeichnen und mit klaren Warnhinweisen zu versehen, um jeglichen Irrtum über die Art des Dokuments und einen unzulässigen Vorsteuerabzug durch den Kunden von vornherein auszuschließen. Andernfalls könnten Umsatzsteuernachforderungen auf die Betriebe zukommen.

Hintergrund für diese Empfehlung ist ein in Fachkreisen bislang zu wenig beachtetes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom Februar des vergangenen Jahres (Urteil vom 17. Februar 2011 - Az. V R 39/09).

Unzulässigen Vorsteuerabzug von vornherein verhindern

Das Gericht hat sich darin mit Rechnungen oder rechnungsähnlichen Dokumenten auseinandergesetzt, in denen der ausstellende Unternehmer einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist - etwa weil er die infrage stehende Leistung noch nicht erbracht hat.

Wenn nun der Kunde einen solchen Kostenvoranschlag wie eine Rechnung über erbrachte Leistungen verbucht und die darin ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend macht, kann der Aussteller - in der Regel der am Auftrag interessierte Handwerker - für die Umsatzsteuer haften, obwohl sein Kunde die Umsatzsteuer nicht gezahlt hat.

Empfehlung: Kostenvoranschlag eindeutig mit Warnhinweis kennzeichnen

Kostenvoranschläge sollten also deutlich als solche gekennzeichnet werden, um jeglichen Irrtum über die Art des Dokuments und einen möglichen Vorsteuerabzug von vornherein auszuschließen. Das Dokument sollte zum einen deutlich mit dem Wort "Kostenvoranschlag" überschrieben sein. Bezeichnungen wie "Angebot/Rechnung" sind zu vermeiden.

Zum anderen empfiehlt es sich, den Rechnungsbetrag am Ende des Dokuments mit einem deutlich lesbaren Hinweis zu versehen, zum Beispiel "Dieses Dokument ist ein Kostenvoranschlag für eine noch zu erbringende Leistung. Dieser Kostenvoranschlag berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug."