Außenhandel. Bild: pixelio.de - Stephanie Hofschlaeger
Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de

Archivbeitrag | Newsletter 2010Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Geschäften

Neue Abgabefrist für Zusammenfassende Meldung (ZM)

Anfang des Jahres sind bereits Neuregelungen zur Mehrwertsteuer in der EU in Kraft getreten. Ab 1. Juli 2010 greifen weitere Neuerungen. Unternehmen mit grenzüberschreitenden Umsätzen müssen neue Fristen bei der "Zusammenfassenden Meldung" (ZM) beachten.

Änderungen bei innergemeinschaftliche Lieferungen

Neu ist, dass Lieferungen innerhalb der EU nicht mehr quartalsweise sondern monatlich bis zum 25. des Folgemonats an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.) übermittelt werden müssen. Für Unternehmen, die nur in Höhe bis 100.000 Euro pro Quartal Lieferungen ausführen, bleibt es jedoch bei der quartalsweisen Abgabe der ZM.

Zum 1. Januar 2012 wird diese Grenze auf 50.000 Euro im Quartal herabgesetzt. Die Regelung, dass die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung auch für die Abgabe der ZM in Anspruch genommen werden kann, existiert nicht mehr.

Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen sind auch weiterhin quartalsweise zu melden, allerdings bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres. Unternehmen, die sowohl innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen als auch Leistungen ausführen und zur monatlichen Abgabe verpflichtet sind, haben die Angaben zu den innergemeinschaftlichen Leistungen in der ZM für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen. Beides kann auch monatlich übermittelt werden, wenn es dem BZSt. vorher angezeigt wird.

Verschiedenen Abgabefristen bei der Umsatzsteuervoranmeldung und der ZM

Die Neuregelung führt zu verschiedenen Abgabefristen bei der Umsatzsteuervoranmeldung und der ZM. Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, sollten sich auf die Änderungen vorbereiten und ihr Rechnungswesen an die neuen Regelungen anpassen.

Weitere Fragen beantwortet Antje Barthauer.

Hintergrund ZM

Seit es in der EU keine obligatorischen Zollkontrollen mehr gibt, müssen Warenexporteure "Zusammenfassende Meldungen" an das BZSt. schicken. An die Stelle der früher üblichen Zollinspektionen sind folglich Selbstauskünfte getreten.

Die ZM ist Teil des Umsatzsteuer-Kontrollverfahrens innerhalb der EU und beruht auf EU-weiten Informationsaustausch bestimmter Daten, die in Deutschland beim BZSt gespeichert sind.

Grundlage der Datenerfassung und damit auch Voraussetzung für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Sie wird in Deutschland vom BZSt an auf Antrag vergeben. Unternehmen, die eine USt-IdNr. besitzen, können steuerfrei in andere EU-Mitgliedstaat liefern, sofern auch der Erwerber eine gültige USt-IdNr. besitzt. Unternehmer können sich beim Bundeszentralamt für Steuern die USt-IdNrn. ausländischer Unternehmer bestätigen lassen. Umgekehrt können sich ausländische Unternehmer bei ihrer zentralen Behörde deutsche USt-IdNrn. bestätigen lassen.

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Antje Barthauer

Beraterin Außenwirtschaft / Exportscout

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