
Archivbeitrag | Newsletter 2014Umsatzsteuer: Anforderungen an die Rechnungserstellung
Wer Vorsteuer ziehen möchte, muss peinlich genau darauf achten, dass die Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz eingehalten werden. In Absatz 4 des Paragraphen sind die Rechnungsbestandteile aufgelistet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt ein interessantes Urteil gefällt.
Der BFH hat entscheiden, dass eine Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten muss, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglicht. Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist und eindeutig bezeichnet. Solche Vertragsunterlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein.
Hintergrund
Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nur, wer eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes besitzt, in der unter anderem der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben sind.