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Umsatzsteuer

Der Beginn der Umsatzsteuerpflicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem Sie nach außen dokumentieren, dass der Handwerksbetrieb tätig wird. Der Umsatzsteuer unterliegen alle Umsätze, die Sie im Rahmen ihres Handwerksbetriebes im Inland gegen Entgelt ausführen. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Umsatzsteuer ist das vollständige Entgelt für die Leistung. Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent.

Das Gegenstück zur Umsatzsteuer stellt die Vorsteuer dar, die Sie im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung mit der geschuldeten Umsatzsteuer verrechnen können. Dazu müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Die gezahlte Umsatzsteuer muss in Rechnungen immer gesondert ausgewiesen sein. Zudem ist es zwingend erforderlich, dass die Rechnung Name und Unterschrift des leistenden und empfangenden Unternehmers, Angaben über Art und Umfang der Leistungen, Datum der Leistung und Steuernummer des Leistungsempfängers enthält. Fehlen erforderliche Angaben entfällt der Vorsteuerabzug.

Kleine Unternehmen können sich auf Antrag vom Umsatzsteuerausweis befreien lassen, wenn der Umsatz im vorausgehenden Jahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro liegen wird. Wenn Sie die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen, dürfen Sie in Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist von Existenzgründern monatlich am zehnten Kalendertag (darauf folgender Werktag) des Monats abzugeben sowie die Vorauszahlung an das Finanzamt abzuführen, der dem Monat der Leistungserstellung folgt. Um diese Art der Besteuerung (Soll-Versteuerung) zu umgehen, sollten Sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) beantragen. Am Ende des Geschäftsjahres haben Sie eine Umsatzsteuerjahreserklärung bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Alle Umsatzsteueranmeldungen sind durch Sie selbst zu berechnen.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen sind der Finanzverwaltung online zu übermitteln.
 

Umsatzsteuer bei Bauleistungen

Mit dem „Haushaltsbegleitgesetz 2004“ wird die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen neu geregelt. Immer dann, wenn ein Unternehmer eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer erbringt, der seinerseits ebenfalls Bauleistungen tätigt, geht die Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber über.

Das bedeutet: Der Auftraggeber wird zum Schuldner der Umsatzsteuer für die an ihn erbrachte Leistung. Er ist verpflichtet, diese Umsatzsteuer in seiner eigenen Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt anzumelden und abzuführen.

Der Umkehrung der Umsatzsteuerschuld unterliegen alle Tätigkeiten die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Dazu gehören insbesondere:

  • Arbeiten des Bauhauptgewerbes,
  • Fliesen- und Verlegearbeiten,
  • Glaserarbeiten,
  • Installationsarbeiten (Sanitär und Elektro),
  • Ofenbau,
  • Tischler- und Zimmererarbeiten,
  • Einbau von Einrichtungsgegenständen, die mit dem Gebäude fest verbunden sind.

Der Bauleistende muss eine Netto-Rechnung stellen, in der er auf die Umsatzsteuerschuld des Auftraggebers hinweist. Werden Werklieferungen oder sonstige Leistungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmen erbracht, so gilt in jedem Fall die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob es sich um eine Bauleistung handelt oder nicht. Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer darf nicht mit der Bauabzugsteuer verwechselt werden.


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Christian Likos

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