Transparenz, Compliance, Lupe, Dokumente. Bild: Jakkapant / stock.adobe.com
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Transparenzregister

Um Geldwäsche zu verhindern wurde das Transparenzregister eingerichtet. Dieses Register wird seit dem 1. August 2021 als „Vollregister“ geführt. Alle Gesellschaften sind danach verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten aktiv in das Transparenzregister einzutragen.

Bisher galt dies nicht für diejenigen Verpflichteten, deren erforderliche Angaben bereits aus einem anderen Register – zum Beispiel dem Handelsregister – elektronisch abrufbar sind. Hier erfolgte ein automatischer Datenabgleich. Dieser Vorteil wurde nunmehr abgeschafft.

Es gab Übergangsvorschriften für Unternehmen, die bereits vor dem 1. August 2021 existierten. Je nach Rechtsform mussten diese Unternehmen erst in einem Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 ihrer Mitteilungspflicht an das Transparenzregister nachkommen. Für die im Handwerk üblichen Rechtsformen galten folgende Übergangsvorschriften:

  • Aktiengesellschaften bis 31. März 2022,
  • GmbHs, UGs (haftungsbeschränkt), Genossenschaften bis 30. Juni 2022,
  • alle anderen Fälle bis 31. Dezember 2022.

Unternehmen sollten daher prüfen, ob die sie betreffenden Daten im Transparenzregister vollständig elektronisch abrufbar sind und gegebenenfalls fehlende Angaben eintragen.
 

Fragen und Antworten zum Transparenzregister
 

  • Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt)
  • Eingetragene Personengesellschaften wie OHG, KG und eGbR.

Keine Meldepflicht besteht für Einzelunternehmen und eingetragene Kaufleute (e.K). Auch für die GbR und stille Gesellschaft besteht keine Meldepflicht, da es sich um keine eingetragene Personengesellschaft handelt.

Die Mitteilungspflicht zielt darauf ab, öffentlich zu machen, welche natürliche Person hinter einer Gesellschaft steht, das heißt, wer der „wirtschaftlich Berechtigte“ ist.

Als wirtschaftlich Berechtigter zählt der Anteilseigner, der mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile einer Gesellschaft hält. Gleiches gilt, wenn eine natürliche Person mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an einer Gesellschaft kontrolliert. Mitzuteilen sind

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Staatsangehörigkeit und
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Die Mitteilung hat in elektronischer Form gegenüber der Bundesanzeiger Verlags GmbH als registerführende Stelle zu erfolgen.

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Das Transparenzregister wird durch die Bundesanzeiger Verlags GmbH geführt. Die Einsichtnahme ist nach Registrierung und Nachweis eines berechtigten Interesses möglich.

Die Eintragungen sind kostenlos. Für die Führung des Transparenzregisters fällt jedoch eine jährliche Gebühr an. Diese beträgt derzeit 20,80 Euro.

Im Falle der Einsicht in das Register fällt eine Gebühr in Höhe von 1,65 Euro pro abgerufenes Dokument an. Auch bei einem Ausdruck aus dem Register entstehen Gebühren.

Weiterführende Informationen

 www.transparenzregister.de
Offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland für Daten zu wirtschaftlich Berechtigten

 Servicenummer 0800-1234337
Informationshotline zum Transparenzregister (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz)

 www.bva.bund.de
Internetseite des Bundesverwaltungsamtes mit weiteren Ausführungen zu rechtlichen Fragen rund um das Transparenzregister


Stand: Januar 2024



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