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Archivbeitrag | Newsletter 2012Textilreinigung: Haftungsbegrenzung ist unzulässig

Auch in Handwerksunternehmen passieren hin und wieder Fehler. Die meisten Textilreinigungsbetriebe nutzen deshalb in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel die ihre Haftung bei Verlust oder grob fahrlässiger Beschädigung eines Kleidungsstückes, auf dessen Zeitwert begrenzt.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Landgericht Köln hat nun entschieden, dass die Begrenzung auf den tabellarischen Zeitwert des Kleidungsstückes unzulässig ist. Kunden würden im schlimmsten Fall nur einen Bruchteil ihres Schadens ersetzt bekommen (Urteil vom 8. Februar 2012 - Ak.-Nr. 26 O 70/11 – noch nicht rechtskräftig). Reinigungsunternehmen müssen den entstandenen Schaden nach diesem Urteil individuell ermitteln und unabhängig vom Zeitwert des Kleidungsstückes umfassend ersetzen.

Auch die branchenübliche Haftungsbegrenzung auf das 15-fache des "Bearbeitungspreises" für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist nach Meinung des Kölner Landgerichtes nicht zulässig.

Allerdings hat der Deutsche Textilreinigungsverband, der seinen Mitgliedbetrieben die umstrittenen Haftungsklauseln bislang empfohlen hat, gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Die komplette Urteilsbegründung kann unter www.handwerksblatt.de nachgelesen werden.

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