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Teilnahme an der Qualifikationsanalyse im Rahmen des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

Die zuständige Stelle für Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren kann unter bestimmten, gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen den Antragstellenden eine Analyse der Qualifikation anbieten.
 

Mit der Qualifikationsanalyse wird eine zusätzliche Möglichkeit gegeben, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, die nicht oder nicht ausreichend durch die schriftliche Dokumente belegt werden konnten. Die Qualifikationsanalyse ist keine umfassende Prüfung, sondern es kommt darauf an festzustellen, ob Antragstellende in einem Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren in bestimmten Tätigkeitsbereichen über ausreichende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. In der Qualifikationsanalyse können daher auch – anders als in Prüfungen – einzelne Hilfestellungen, zum Beispiel um die Aufgabenstellung richtig zu verstehen, gegeben werden.
Zwei von der zuständigen Stelle beauftragte Expertinnen und Experten führen die Qualifikationsanalyse durch; diese Personen sind sehr gut ausgebildete und erfahrene Fachleute für diese Aufgabe und für diese Tätigkeit qualifiziert.
  1. Die Antragstellerin / der Antragsteller erklären gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich, in welchem der vorgegebenen Tätigkeitsbereiche sie oder er an einer Qualifikationsanalyse teilnehmen will. Damit die Kosten für die Qualifikationsanalyse und der Zeitaufwand für die Antragstellerin / den Antragsteller nicht zu hoch werden, sollte sie/er sich selbst einschätzen und der zuständigen Stelle vorab sagen, in welchen Bereichen ausreichende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind. Eine Qualifikationsanalyse ist nur in Bereichen sinnvoll, in welchen die Antragstellerin / der Antragsteller nach eigener Einschätzung handlungsfähig (kompetent) ist. Das Bekunden von Interesse in diesem Schritt ist keine verbindliche Erklärung zur Teilnahme und löst noch keine Kostenpflicht aus.
     
  2. Die zuständige Stelle wählt die Experten aus, ermittelt die geeigneten Analyse-Instrumente (zum Beispiel Fachgespräch, Arbeitsprobe usw.), die Dauer sowie die notwendige Infrastruktur und die Kosten. Anschließend teilt die zuständige Stelle der Antragstellerin / dem Antragsteller die Informationen zu den Analyseinstrumenten, zur Dauer und zu den Kosten mit.
     
  3. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller erklärt gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich, ob sie/er an der Qualifikationsanalyse teilnimmt.
     
  4. Eine Terminabstimmung zur Durchführung der Qualifikationsanalyse erfolgt zwischen allen Beteiligten.
     
  5. Abhängig von den nachzuweisenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden unterschiedliche Instrumente benutzt. Diese können sein: ein Fachgespräch, ein Rollenspiel, eine Gesprächssimulation, eine Fallstudie, eine Präsentation von Arbeitsergebnissen, eine Arbeitsprobe oder die Probearbeit im Betrieb. Während der Qualifikationsanalyse müssen in der Regel verschiedene Aufgaben bearbeitet werden. Abschließend wird durch die Experten beurteilt, ob die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch die gezeigte Leistung nachgewiesen worden sind.
     
  6. Die Experten schreiben darüber einen Bericht, der der zuständigen Stelle zugeleitet wird. Aufgrund der vorgelegten Dokumente (Zeugnisse) und aufgrund dieses Berichts entscheidet die zuständige Stelle dann abschließend über den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung.
Die Dauer der erforderlichen Qualifikationsanalyse hängt davon ab, wie viel überprüft werden muss. Sie kann einen Tag oder mehrere Tage dauern. Antragstellende erfahren die Dauer, bevor sie ihre Teilnahme erklären.
Die Kosten und die Dauer der Qualifikationsanalyse sind variabel. Sie setzen sich zusammen aus Kosten für Material, Werkzeuge, Geräte, Räume und Kosten für die Expertinnen und Experten. Diese Kosten werden den Antragstellenden mitgeteilt, bevor sie ihre Teilnahme erklären.
Die Qualifikationsanalyse wird in deutscher Sprache durchgeführt. Wenn Antragstellende die Fachsprache in ihrem Beruf nicht genügend beherrschen, wird empfohlen, das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren auszusetzen, um zuerst ausreichend Deutsch für die Ausübung des Berufs zu lernen.
Entscheiden sich Antragsteller gegen die Teilnahme, wird das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren auf Grundlage der vorhandenen, schriftlichen Nachweise entschieden.
 


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Silke Lorenz

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