Teilhabechancengesetz
Das Teilhabechancengesetz bietet die perfekte Möglichkeit um Ihre Fachkräfte, Gesellen oder Meister von entbehrlichen Aufgaben zu entlasten – und gleichzeitig die Möglichkeit, weitere Mitarbeiter aus der Langzeitarbeitslosigkeit für ihr Team zu gewinnen, welche unter reellen Arbeitsbedingungen keinen Platz auf dem Arbeitsmarkt finden.

Das Teilhabechancengesetz bietet die perfekte Möglichkeit, um Ihre Fachkräfte, Gesellen oder Meister von entbehrlichen Aufgaben zu entlasten – und gleichzeitig die Möglichkeit, weitere Mitarbeiter aus der Langzeitarbeitslosigkeit für ihr Team zu gewinnen, welche unter reellen Arbeitsbedingungen keinen Platz auf dem Arbeitsmarkt finden. Fachkräfte zu unterstützen, bedeutet ihre Kompetenzen zu bündeln und zum Beispiel weniger anspruchsvolle Einzeltätigkeiten auszusourcen – das heißt einen Teil ihrer Aufgaben abzugeben.
Bei der innerbetrieblichen Suche nach zumeist einfachen und zeitintensiven Beschäftigungen, deren Zusammenstellung und Umschichtung können neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Hier ergibt sich die Chance zur Teilhabe am Arbeitsmarkt für Menschen aus der Langzeitarbeitslosigkeit und/oder mit Behinderungen wie zum Beispiel Lerneinschränkungen. Kernelemente des Teilhabechancengesetzes ist die »Teilhabe am Arbeitsmarkt« und die »Eingliederung von Langzeitarbeitslosen« durch Förderung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.
Mehrwert
Die über das Teilhabchancengesetz gewonnenen Mitarbeiter unterstützen aktiv die Fachkräfte, welche sich mehr auf ihre Kerntätigkeiten konzentrieren können. Dies ist ein aktiver Beitrag zur Verhinderung der sozialen Ausgrenzung von betroffenen Menschen.
Fördermöglichkeiten
Die Jobcenter zahlen einen Lohnkostenzuschuss und/oder ein individuell angepasstes Coaching für neue Mitarbeiter um den Einstieg in Ihrem Unternehmen problemlos zu gestalten.
Förderhöhe
- 1. Jahr: 75 Prozent
- 2. Jahr: 50 Prozent
Förderdauer
2 Jahre
Fördervoraussetzung
- Arbeitnehmer mindestens 2 Jahre arbeitslos
- Begründung eines Arbeitsverhältnisses von mindestens 2 Jahren
Coaching
mindestens 6 Monate Freistellung
Förderhöhe
- 1./ 2. Jahr: 100 Prozent
- 3. Jahr: 90 Prozent
- 4. Jahr: 80 Prozent
- 5. Jahr 70 Prozent
Förderdauer
5 Jahre
Fördervoraussetzung
- Arbeitnehmer mindestens 25 Jahre alt
- in den letzten 7 Jahren wurden mindestens 6 Jahre Grundsicherung bezogen
- in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt
Coaching
- während der gesamten Förderdauer möglich
- mindestens 12 Monate Freistellung