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Drilling into a metal frame

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme von handwerklichen Tätigkeiten im Haushalt (§ 35a Absatz 2 Satz 2 EStG)

Die steuerliche Absetzbarkeit handwerklicher Tätigkeiten in Privathaushalten wurde im Rahmen des Konjunkturpaketes I angehoben. Mieter, Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaften können den auf 20 Prozent von 6.000 Euro verdoppelten Steuerbonus nutzen.

Welche Tätigkeiten werden begünstigt?

Begünstigt sind sämtliche Reparatur- und Erhaltungsarbeiten in der selbstgenutzten Immobilie beziehungsweise am Grundstück des Auftraggebers. Zu beachten ist, dass die begünstigten Leistungen Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen darstellen müssen. Herstellungskosten sind nicht begünstigt. Unter Erhaltungsaufwand zählt man die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen. Werden Aufwendungen getätigt, die zu einer Erweiterung oder zu einer wesentlichen Verbesserung eines Gebäudes führen, sind dies Herstellungskosten.

Welche Aufwendungen sind konkret erfasst?

Dem Auftraggeber derartiger Leistungen - das betrifft Immobilieneigentümer (selbstgenutztes Wohneigentum) und Mieter - werden 20 Prozent der auf die reine Arbeitsleistung (zuzüglich in Rechnung gestellter Fahrtkosten) entfallenden Kosten inklusive Mehrwertsteuer (bis zu 6.000 Euro) im Zuge der Einkommensteuererklärung erstattet. Materialkosten oder andere im Zusammenhang mit der Dienstleistung gelieferte Waren bleiben außen vor.

Wie erfolgt der Nachweis der Kosten gegenüber dem Finanzamt?

Der Nachweis über die entstandenen Kosten gegenüber dem Finanzamt erfolgt mit Vorlage der Handwerkerrechnung und der unbaren Zahlung auf das Konto des Handwerkers. Die auf die Arbeitskosten und Fahrtkosten entfallende Mehrwertsteuer ist mit begünstigt. Diese muss nicht gesondert ausgewiesen sein. Wichtig! Barzahlungen sind nicht begünstigt.

Praxistipp

Die zu erwartende Steuergutschrift sollte in der Rechnung nicht extra ausgewiesen werden. Ihr Kunde kann eine Vielzahl von derartigen Rechnungen besitzen. Das Finanzamt erkennt diese Beträge allerdings nur bis zu einer maximalen Summe von 6.000 Euro an, sodass "Ihre" Rechnung unter Umständen keine Steuerermäßigung mehr darstellt. Wenn Ihre handwerkliche Dienstleistung die Voraussetzungen für die Anerkennung durch das Finanzamt erfüllt, hat der Kunde (Arbeitnehmer) die Möglichkeit, sich einen Teil der Kosten sofort erstatten zu lassen. Durch Vorlage der Rechnung beim Finanzamt kann das Vierfache des Erstattungsbetrages als Freibetrag (maximal 4.800 Euro) auf der Lohnsteuerkarte (§ 39a Absatz 1 Nummer 5c EStG) eingetragen werden, sodass in den nächsten Monaten entsprechend weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn fällig wird.

Welche Formvorschriften gelten für die Rechnung?

Für Privatkunden sind, wenn es sich um Leistungen (umsatzsteuerlichere Werklieferungen) im Zusammenhang mit Grundstücken handelt, dieselben detaillierten Angaben in der Rechnung notwendig wie für gewerbliche Kunden. Dazu gehören:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • Name und Anschrift des Kunden,
  • die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • das Ausstellungsdatum sowie der Leistungs- oder Lieferungszeitpunkt,
  • eine fortlaufend Rechnungsnummer,
  • Bezeichnung der Leistung/Lieferung,
  • der anzuwendende Steuersatz,
  • den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.

Laut Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hat der Rechnungsaussteller den Privatkunden schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Rechnung zwei Jahre lang aufbewahrt werden muss!


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Christian Likos

Hauptabteilungsleiter Wirtschaft und Recht / Stellvertretender Hauptgeschäftsführer

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