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Steuerabzug für Bauleistungen § 48 EStG

Seit dem Jahr 2002 existiert ein sogenannter Steuerabzug für Bauleistungen, der jedoch in der Praxis aufgrund einer Freistellungsregelung kaum zur Anwendung kommt. Für jedes Unternehmen, welches Bauleistungen erbringt, ist es wichtig, eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG zu beantragen, damit das bürokratische Verfahren vermieden werden kann.

Was sind Bauleistungen im Sinne dieser Regelung?

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauleistungen dienen. Konkret sind die Leistungen gemeint, die in der Baubetriebe-Verordnung in den §§ 1 und 2 genannt sind. Eine Bauleistung muss dabei immer im Zusammenhang mit einem Gebäude stehen, wobei der Begriff des Gebäudes weit auszulegen ist.

Welche Leistungsempfänger unterliegen der Regelung?

Der von der Regelung erfasste Leistungsempfänger orientiert sich an der Definition des Umsatzsteuergesetzes. Unternehmer (auch diejenigen, die keine Umsatzsteuererklärung abgeben) und die öffentliche Hand müssen den Steuerabzug vornehmen, sofern keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird.

Gibt es Freigrenzen?

Sofern die Bauleistung, die ein Unternehmen an einen Empfänger erbringt, den Wert von 5.000 Euro (Brutto) im Kalenderjahr nicht überschreitet, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen. Ist der Leistungsempfänger ein Vermieter, der ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung/Verpachtung realisiert, erhöht sich die Freigrenze auf 15.000 Euro.

Die Freistellungsbescheinigung

Legt das bauleistende Unternehmen dem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor, findet die Regelung keine Anwendung. Der Leistungsempfänger hat zu prüfen, ob die Bescheinigung gültig ist. Dies erfolgt telefonisch über das Finanzamt oder über die Internetseite des Bundesamtes für Finanzen. Es ist jedem bauleistenden Unternehmen zu empfehlen, eine derartige Bescheinigung (formlos) beim Finanzamt zu beantragen und wenn nötig (Laufzeit maximal drei Jahre) verlängern zu lassen.

Wie erfolgt der Steuerabzug?

Werden die Freigrenzen überschritten und es liegt keine gültige Freistellung vor, ist der Auftraggeber verpflichtet, 15 Prozent der Auftragssumme (Brutto) einzubehalten und bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats der Gegenleistung an das Finanzamt zu überweisen. Dieser Vorgang ist schriftlich festzuhalten. (Name und Anschrift des Leistenden, Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum, Zahlungstag, Höhe des Steuerabzugs, Finanzamt)

Tipp: Sollten Sie als Leistungsempfänger den Steuerabzug vornehmen müssen und sind selbst Bauleistender, sodass auch der § 13b UStG (Umkehr der Steuerschuld, also Nettorechnung) greift, ist vom Auftragnehmer eine Nettorechnung zu stellen, allerdings ist der Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent auf Basis des Bruttopreises vorzunehmen.

Allgemein: Bei sämtlichen Bauleistungen zwischen Bauunternehmen empfiehlt es sich, einen gegenseitigen Austausch der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorzunehmen.

Wie erfolgt die Abrechnung mit dem Finanzamt?

Das bauausführende Unternehmen verrechnet den Abzugbetrag mit seinen eigenen an das Finanzamt zu leistenden Steuerzahlungen. Bestehen derartige Verbindlichkeiten nicht, kann die Summe, die vom Auftraggeber einbehalten wurde, durch das Finanzamt (auf Antrag) erstattet werden.

Checkliste über den Umgang mit der Freistellungsbescheinigung

  • Vorlage der Bescheinigung, noch bevor die Gegenleistung (Bauleistung) erfolgt,
  • Vorlage einer Kopie genügt, wenn die Freistellungsbescheinigung unbeschränkt erteilt ist,
  • bei beschränkter Freistellungsbescheinigung (projektbezogen) muss dem Auftraggeber das Original überlassen werden.

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Christian Likos

Hauptabteilungsleiter Wirtschaft und Recht / Stellvertretender Hauptgeschäftsführer

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