
Archivbeitrag | Newsletter 2017SOKA-Bau stoppt Ausbildungsabgabe für Solounternehmer
Soloselbständige im Baugewerbe können aufatmen. Nachdem das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil klargestellt hat, dass sie nicht als Arbeitgeber gelten, müssen sie auch keine Ausbildungskostenumlage an die SOKA-Bau bezahlen. Bereits gezahlte Beiträge werden zurückerstattet.
Die jährlichen Mindestbeiträge zum Ausbildungsverfahren - früher 450 Euro, seit letztem Jahr 900 Euro - waren für viele "Einzelkämpfer" nicht nur ein Ärgernis, sondern auch eine Belastung. Die Zahlung wurde schließlich weitgehend unabhängig vom Umsatz gefordert. Insbesondere Existenzgründer im Nebenerwerb wurden belastet.
Kein Angestellter = keine Arbeitgeber = keine Ausbildungsumlage
Mit Beschluss vom 1. August 2017 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Soloselbständiger nicht als Arbeitgeber anzusehen ist und daraus zunächst gefolgert, dass für Klagen der arbeitsgerichtliche Rechtsweg nicht möglich ist. Bei Streitigkeiten seien ausschließlich die Zivilgerichte, also das Amtsgericht zuständig.
Obwohl das BAG lediglich über die Frage des Rechtswegs entschieden hat, wurde indirekt auch eine Aussage zur Zulässigkeit des sogenannten Solobeitrags getroffen, da Tarifverträge grundsätzlich nur die Rechtsverhältnisse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln können.
Bezahlte Beiträge werden erstattet
Die SOKA-Bau hat offenbar denselben Schluss gezogen und Ende August angekündigt, dass die bereits bezahlten Beiträge einschließlich bezahlter Verzugszinsen unaufgefordert zurück bezahlt werden. Ein Rückerstattungsantrag ist nicht erforderlich. Noch nicht beglichene Zahlungsaufforderungen sind gegenstandslos.
Mehr Informationen
juris.bundesarbeitsgericht.de | Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. August 2017, Az. 9 AZB 45/17
Antworten auf wichtige Fragen zum "Mindestbeitrag Ausbildung" www.soka-bau.de
- Wer kann mit einer Rückzahlung rechnen?
- Was muss ich tun, wenn der SOKA die Kontodaten noch nicht vorliegen?
- Muss ein Antrag auf Rückzahlung gestellt werden?
- Wer kann mit einer Rückzahlung rechnen?
- Wann erhalten Unternehmer die Rückerstattung?
- Wie hoch wird die Rückzahlung sein?
- Werden bereits geleistete Verzugszinsen erstattet?
In die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) zahlt im Wesentlichen jeder Betrieb ein, der Bauleistungen erbringt - von A wie Anlageninstallation bis Z wie Zimmerei.
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