
Archivbeitrag | Newsletter 2018Seit Juli neuer Mindestlohn für Gerüstbauer
Regelmäßig handeln die Tarifparteien neue Branchenmindestlöhne aus. Doch weil die Tarifpartner im Gerüstbauerhandwerk ihre Verhandlungen Ende 2017 zunächst abgebrochen hatten, ist der aktuelle Mindestlohntarifvertrag für den Gerüstbau Ende April ausgelaufen.
Nun haben sich die Bundesinnung Gerüstbau und die IG Bau auf eine neue Lohnuntergrenze geeinigt, die mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt mittlerweile für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Demnach steigt der Branchenmindestlohn zum 1. Juli bundesweit auf 11,35 Euro. Das entspricht einer Steigerung um 35 Cent je Arbeitsstunde.
Durch die Allgemeinverbindlichkeit müssen sich zwingend alle Betriebe unabhängig von einer Mitgliedschaft in Innungen, Verbänden oder Gewerkschaften an diese Lohnuntergrenze halten. Auch für Beschäftigte, die von ausländischen Unternehmen nach Deutschland entsandt werden, um hier zu arbeiten, müssen den Mindestlohn erhalten.
Beratung der Handwerkskammer
Die Wirtschaft ist dem allgemeinen Mindestlohn sowie den Branchenmindestlöhnen mitunter weit voraus, denn die Betriebe nutzen die Entlohnung als ein Mittel zur Mitarbeiterbindung. Aber selbst Handwerksunternehmen, die exzellent entlohnen, müssen sich mit verschiedenen Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten auskennen.
Welche Zeiten sind zu vergüten? Welche Meldepflichten haben Arbeitgeber? Welche Fallen lauern bei Urlaub und Überstunden? Wie wird kontrolliert? Was geschieht bei Verstößen? Bei diesen oder ähnlichen Fragen stehen die Juristen der Handwerkskammer zu Leipzig gern zur Verfügung.