Schweiz - Vorsicht bei Tätigkeiten im Tessin

Seit Ende 2016 müssen sich deutsche Handwerksbetriebe im Vorfeld einer Tätigkeit im schweizerischen Kanton Tessin zusätzlich registrieren. Dabei wird neben der obligatorischen Meldung der Dienstleitung auch eine Eintragung in das neue Handwerksregister verlangt. Dafür wird von den schweizerischen Behörden eine Gebühr von 600 CHF erhoben. Grundlage ist das Gesetz über Gewerbebetriebe LIA (Legge sulle imprese artigianali) vom 24. März 2016.

Folgende Bereiche sind von der Eintragungspflicht ins Handwerksregister betroffen: Holzbau, Zimmerei, Dachdecker, Tischlerarbeiten, Malerarbeiten, Fliesenleger, Stuckateur, Bodenbeschichtung, Glaserarbeiten, Metallbau, Gärtner, Schornsteinfeger, Sanitär, Heizung, Klima, Gerüstbau.


Marco Kitzing

Antje Barthauer

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