Schweiz - Neue Regelungen zu Selbstständigkeit, Lohn und Kautionspflichten
Selbstständige Dienstleistungserbringer aus dem Ausland müssen ihre Erwerbstätigkeit seit dem 1. Januar 2013 den zuständigen Kontrollorganen melden. Es sind eine Kopie der Meldung beziehungsweise der erteilten Bewilligung, die Entsendebescheinigung A1 und eine Kopie des Auftragsvertrages vorzulegen. Ohne schriftlichen Vertrag ist eine Bestätigung des Auftraggebers in schriftlicher Form ausreichend. Darüber hinaus kann bei Missachtung der Dienstleistungssperre ein Bußgeld verhängt werden.
Zudem sind seit 1. Januar 2013 wieder neue Kautionspflichten zum Beispiel für die Metallgewerbe sowie für Decken- und Innenausbausysteme in Kraft getreten.
Am 1. Mai 2013 wird außerdem die Pflicht zur Lohnmeldung in Kraft treten. Arbeitgeber sind verpflichtet, neben allen notwendigen Kontrollangaben auch den Lohn der in die Schweiz entsandten Personen zu melden.
Weitere Informationen hat Antje Barthauer.