Schweiz: Neue Regelungen im Versandhandel ab 2019

Ab 1. Januar 2019 gibt es eine Umsatzgrenze von 100.000 CHF für den Versandhandel mit Kleinsendungen in die Schweiz. Mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes sollen die im Versandhandel tätigen ausländischen Unternehmen den Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gleichgestellt werden. Bislang gilt, dass keine Mehrwertsteuer auf die Einfuhr erhoben wird, wenn der Steuerbetrag fünf Franken oder weniger beträgt. Wohingegen die gleiche Sendung eines Versandhändlers mit Sitz in der Schweiz der Inlandsteuer unterliegt.

Erzielt künftig ein ausländischer Versandhändler pro Jahr aus Kleinsendungen 100.000 CHF Umsatz oder mehr, wird er in der Schweiz steuerpflichtig und muss sich in das Mehrwertsteuerregister eintragen. Ab der Eintragung im Mehrwertsteuerregister aufgrund der Versandhandelsregelung gelten nicht nur die Kleinsendungen des Versandhändlers als Inlandslieferungen, sondern auch alle weiteren Sendungen, bei denen der Einfuhrsteuerbetrag mehr als fünf Franken beträgt. Es gilt weiterhin, dass auf Kleinsendungen keine Einfuhrsteuer erhoben wird.

Marco Kitzing

Antje Barthauer

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