Schweden - strengere Vorschriften mit neuem schwedischen Entsendegesetz
Um das schwedische Entsendungsgesetz an die EU-Entsenderichtlinie 2018/957 anzupassen, traten am 30. Juli 2020 einige Änderungen in Kraft. Dies führt unter anderem mit sich, dass alle Entsendungen unabhängig von ihrer Dauer bei der zuständigen Behörde direkt, also ab dem ersten Entsendungstag (und nicht mehr erst nach fünf Tagen), registriert sein müssen. Bei Missachtung der Registrierungspflicht drohen dem entsendenden Arbeitgeber Bußgelder.
Auch das Recht der Gewerkschaften auf Arbeitskampfmaßnahmen gegen den entsendenden Arbeitgeber wird erweitert. Fortan haben diese das Recht, nicht nur Mindestlohn nach dem zentralen Tarifvertrag, sondern "gleichen Lohn" zu fordern. Ebenfalls dürfen die Gewerkschaften ab dem 30. Juli 2020 andere tarifvertraglich geregelte Bedingungen, wie zum Beispiel die Übernahme der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer, erzwingen.
Quelle: AHK Schweden