Schweden: Klage der EU-Kommission zur Einkommensteuer und F-skatt
Die EU-Kommission verklagt Schweden vor dem EuGH, weil das Land gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verstoßen soll. Grund ist eine Einkommensteuer, die einbehalten wird, sofern der Auftragnehmer in Schweden nicht zur sogenannten F-skatt registriert ist.

Die EU-Kommission verklagt Schweden vor dem EuGH, weil das Land gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verstoßen soll. Schwedische Auftraggeber müssen von ihrem EU-Auftragnehmer eine Einkommensteuer in Höhe von 30 Prozent der Vergütung vorläufig einbehalten, es sei denn, der ausländischen Auftragnehmer ist in Schweden zur F-skatt registriert. Da ausländische Betriebe in Schweden zumeist nicht einkommenssteuerpflichtig werden, kann die einbehaltene Steuer auf Antrag erstattet werden, was bis zu zwei Jahre dauern kann.
Nach Ansicht der Kommission können diese nationalen Steuervorschriften zu erheblichen Liquiditätsnachteilen für ausländische Unternehmer führen und ein Steuerhindernis im Binnenmarkt darstellen. Zudem stellen die administrativen Schritte, die ein ausländischer Unternehmer unternehmen muss, um sich zu registrieren, sowie die Bearbeitungsdauer bei der schwedischen Steuerverwaltung an sich bereits ein Hindernis und somit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.
[Quelle: Europäische Kommission / HWK Flensburg]