Schweden: Ab 2016 elektronisches Personalregister auf schwedischen Baustellen
Ab dem 1. Januar 2016 muss auf schwedischen Baustellen ein elektronisches Register über die dort arbeitenden Personen geführt werden. Die neuen Regelungen gelten für Bauarbeiten, die nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Auf Baustellen, auf denen die Bauarbeiten davor begonnen haben, finden die neuen Regelungen nur dann Anwendung, wenn anzunehmen ist, dass sie erst nach dem 30. Juni 2016 abgeschlossen werden.
Meldepflicht des Bauherren
Der Bauherr ist hierbei verpflichtet, sich bei den Steuerbehörden vor Beginn der Bauarbeiten zu registrieren, wobei er bei der Anmeldung angeben muss, wann die Bauarbeiten beginnen und wo sich die Baustelle befindet. Er hat die technische Ausrüstung für die elektronische Registrierung bereitzustellen und das Personalregister für die Steuerbehörden auf der Baustelle vorzuhalten.
Befreiung von der Meldepflicht
Der Bauherr ist von den Meldepflichten nur befreit, wenn die Gesamtkosten für die Bautätigkeit auf der Baustelle voraussichtlich nicht mehr als das Vierfache der allgemeinen Bemessungsgrundlage (prisbasbelopp) betragen werden. Die allgemeine Bemessungsgrundlage beläuft sich für 2016 auf 44.300 SEK (zirka 4.727 Euro).
Von der Meldepflicht befreit ist der Bauherr zudem, wenn er eine natürliche Person ist, der die Arbeiten nicht im Rahmen seines Geschäftsbetriebs ausführt oder ausführen lässt. Bei Nichteinhaltung drohen empfindliche Bußgelder.
Quelle: GTaI