
Archivbeitrag | Newsletter 2009Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität warnt vor Adressbuchschwindlern
Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) warnt Gewerbetreibende vor einer neuen Welle des sogenannten Adressbuchschwindels.
Fingierte Rechnungen über Eintragung ins Handelsregister oder in Adressverzeichnisse
Die Adressbuchschwindler werten die Handelsregisterveröffentlichungen aus. Betroffene Unternehmer erhalten dann eine fingierte "Rechnung", die mit den Kosten für die Handelsregistereintragung gar nichts zu tun hat. Erst im Kleingedruckten verbirgt sich der Hinweis darauf, dass das Formular lediglich ein Angebot darstellen soll. Oftmals werden im Betreff oder als Überschrift auch Begriffe wie "Offerte", "Ihr Handelsregistereintrag", "Veröffentlichung/Hinterlegung" verwendet.
Weitere Varianten des Adressbuchschwindels beziehen sich auf bereits erfolgte Markeneintragungen, Adress- und Branchenverzeichnisse aber auch Eintragungen in Messeverzeichnissen.
Aktuelle Urteile des Landgerichtes Frankfurt (vom 10. Juni 2009, AZ 3-08 O 22/09) sowie des Landgerichtes Köln (vom 30. Juni 2009, AZ 81 O 27/09), beide bislang nicht rechtskräftig, bestätigen die Auffassung des DSW im Hinblick auf den Irreführungscharakter solcher Formulare. Etliche weitere Verfahren sind noch anhängig.
Nicht ungeprüft Zahlungen leisten
"Jeder Unternehmer, dessen Daten in öffentlichen Verzeichnissen genannt sind, muss über kurz oder lang damit rechnen, dass er mit getarnten Angebotsschreiben konfrontiert wird. Insofern sollten Unternehmer jede Rechnung auf ihre Berechtigung hin überprüfen", rät Dr. Reiner Münker vom DSW den Betroffenen. "In der Regel erhalten Sie nichts kostenlos, sondern verpflichten sich zur Zahlung hoher Beiträge, die nur im Kleingedruckten zu finden sind." Es sei wichtig, die Buchhaltung und sonstige betroffene Abteilungen in den Unternehmen zu sensibilisieren und strikt anzuweisen, ohne genaue Prüfung keine Unterschrift oder ungeprüft Zahlung zu leisten.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich
Wer dennoch darauf hereingefallen ist, sollte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Für Rückfragen steht die Handwerkskammer (Abteilung Recht und Organisation) gern zur Verfügung.
Ein Beispiel, wie die Adressbuchschwndler vorgehen finden Sie auch im beigefügten Artikel zur Eintragung in das Ausstellerverzeichnis "Expo-Guide".