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Rainer Sturm / pixelio.de

Archivbeitrag | Newsletter 2013Sachsen hat ein neues Vergabegesetz

Kürzlich hat der Sächsische Landtag das neue Sächsische Vergabegesetz verabschiedet.

Es soll Transparenz, Rechtssicherheit und weniger bürokratische Hürden mit sich bringen – genau das, was mittelständische Handwerksbetriebe benötigen, um an öffentlichen Auftragsvergaben zu partizipieren.

Zur Neufassung des Sächsischen Vergabegesetzes:

"Seit 2002 gibt es im Freistaat Sachsen ein Landesvergabegesetz mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung (DVO). Spätestens mit Inkrafttreten der VOB 2009 im Juni 2010 waren Gesetz und DVO durch die geänderten Paragrafeninhalte nicht mehr zeitgemäß.

Am 30. Januar 2013 hat nunmehr der Sächsische Landtag den Gesetzentwurf der CDU/FDP-Koalition mehrheitlich beschlossen. Was ist neben der Einarbeitung der aktuellen Fassung der VOB neu?

  • Es gibt nur noch ein Vergabegesetz und keine DVO mehr.
  • Das Gesetz hat nur noch 11 statt bisher 23 Paragrafen (Gesetz und DVO).
  • Es gilt nur unterhalb der Schwellenwerte der Vergabeverordnung (VgV).
  • Die Freihändige Vergabe ist ohne weitere Begründung bei VOL und VOB bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro netto zulässig.
  • Die Eigenleistungsquote von 50 Prozent ist geblieben.
  • Die namentliche Benennung der Nachunternehmer wurde an die aktuelle Rechtsprechung angepaßt und ist nicht mehr bereits mit dem Angebot vorzulegen, sondern erfolgt jetzt auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle.

Die Vergabestellen sollen außerdem künftig auf Sicherheit für die Vertragserfüllung und Mängelansprüche bei Auftragswerten kleiner 250.000 Euro netto verzichten. Weiterhin sind die Vergabestellen verpflichtet, vor Zuschlagserteilung die Bieter über die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes ab 50.000 Euro netto bei VOL und ab 75.000 Euro netto bei VOB (bisher ab 150.000 Euro) zehn Kalendertage (bisher sieben) vor Zuschlag in Textform zu informieren. Beanstandet ein Bieter innerhalb dieser Frist das Verfahren und die Vergabestelle hilft der Beanstandung nicht ab, wird ein Nachprüfungsverfahren bei der Landesdirektion Sachsen eingeleitet. Diese entscheidet innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen.

Weiterhin werden die bisher zuständigen Nachprüfstellen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden von dieser Aufgabe entbunden und die Landesdirektion Sachsen wird zuständige Nachprüfstelle auch für Vergabeverfahren der Landkreise. Damit soll der vergaberechtliche Sachverstand gebündelt und eine höhere Rechtssicherheit erreicht werden. Das bisherige Prüfschema wurde überarbeitet und ist Anlage des Gesetzes.

Auf vergabefremde Aspekte wie Mindestlohn, soziale und Umweltkriterien wurde verzichtet. Eine gerechte Entlohnung der Beschäftigten ist kein Problem der Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen sondern muss als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zentral auf Bundesebene gelöst werden. Die Berücksichtigung von Umweltkriterien ist im konkreten Fall ohnehin schon heute als Zuschlagskriterium zulässig und bedarf daher keiner gesonderten Landesregelung.

Zusammenfassend sei gesagt, dass der Freistaat Sachsen nunmehr wieder ein modernes Vergabegesetz hat, was diesen Namen auch verdient. Es ist sowohl für Vergabestellen als auch für Bieter anwenderfreundlich und schafft im mehr Rechtssicherheit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen."

Diese Zusammenfassung der wesentlichen Aspekte des neuen Gesetzes wurde von Diplombauingenieur Ulf Schirrmeister vom Hochbauamt der Stadt Leipzig erstellt.

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Berit Hennig

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