Archivbeitrag | Newsletter 2009Rückzahlung von Weiterbildungskosten durch Arbeitnehmer an Bindefristen geknüpft
Für viele Arbeitgeber ist es sinnvoll, in die Qualifikation ihrer Mitarbeiter zu investieren. Die Aufwendungen, die sie in diesem Zusammenhang erbringen, können in den direkten Schulungskosten, etwa Lehrgangsgebühren, aber auch in der bezahlten Freistellung der Arbeitnehmer liegen.
Rückzahlungsklausel grundsätzlich möglich
Finanziert ein Arbeitgeber einem Angestellten eine Weiterbildung, kann er grundsätzlich eine Rückzahlungsklausel vorsehen. Sollte der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis vor einer vereinbarten Bindungsdauer an das Unternehmen beenden, kann der Arbeitgeber damit eine Rückzahlung der Weiterbildungskosten fordern.
Vorsicht bei Länge der Bindefrist
Ist die Bindungsdauer jedoch unangemessen lang, führt das in der Regel zur Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsklausel. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 14. Januar 2009; Aktenzeichen: 3 AZR 900/07).
Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel sei allerdings, dass die Bildungsmaßnahme einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer hat. Grundsätzlich ist von folgenden Richtwerten auszugehen:
Weiterbildungsdauer | Zulässige Bindungsfrist |
1 Monat | bis 6 Monate |
2 Monate | bis 1 Jahr |
3 bis 4 Monate | bis 2 Jahre |
6 bis 12 Monate | bis 3 Jahre |
über 24 Monate | bis 5 Jahre |
Für Rückfragen steht die Rechtsabteilung der Handwerkskammer zur Verfügung.