Regelung zur Abgrenzung von Werklieferung und Werkleistung bei Reparaturen

Die Abgrenzung der Werklieferungen von den Werkleistungen für steuerrechtliche Zwecke stellt für viele Unternehmen ein großes Problem dar. Daher hat das Bundesministerium der Finanzen eine Nichtbeanstandungsregelung für die Abgrenzung der Werklieferungen von den Werkleistungen bei Reparaturen beweglicher, körperlicher Gegenstände erlassen.

Für Umsätze die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden, gilt nun, dass eine Werklieferung vorliegt, wenn der Entgeltanteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 Prozent des Gesamtentgelts für die Reparatur beträgt. Fällt der Materialanteil geringer aus, kann von einer Werkleistung ausgegangen werden. Diese Regelungen gelten nur für Reparaturleistungen und nicht für die erstmalige Errichtung von Anlagen und ebenfalls nicht für Leistungen an unbeweglichen Gegenständen. Die Abgrenzung nach qualitativen Merkmalen hat nach wie vor Vorrang.

Bei grenzüberschreitenden Umsätzen ist zu beachten, dass einzelne EU-Mitgliedstaaten andere Regelungen zur Abgrenzung von Werklieferung und Werkleistung kennen.


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Antje Barthauer

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