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Archivbeitrag | Newsletter 2013Reform der Privatinsolvenz: Handwerksbetriebe werden als Gläubiger nicht mehr benachteiligt

Der Deutsche Bundestag hat Mitte Mai die Reform der Privatinsolvenz verabschiedet. Dadurch können Privatschuldner schon nach drei statt bisher nach sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden. Voraussetzung ist jedoch, dass mindestens 35 Prozent der Schulden während dieser Zeit getilgt werden. Zudem wird das sogenannte "Bankenprivileg"* zugunsten kleiner Gläubiger gestrichen.

Dadurch wird das pfändbare Einkommen eines Schuldners künftig sofort und vollständig der Insolvenzmasse zufließen und damit allen Gläubigern gleichberechtigt zugute kommen. Für Handwerksbetriebe, die in der Regel Kleingläubiger sind, ist dies ein wichtiger Schritt.

Weiterhin können Gläubiger in Zukunft jederzeit während des Insolvenzverfahrens Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung des Schuldners vorbringen.

Handwerk begrüßt erforderliche Tilgungsquote von 35 Prozent

Schuldner werden durch die mögliche Restschuldbefreiung nach drei Jahren zugleich stärker als bisher verpflichtet, rasch eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um auf die erforderliche Tilgungsquote von 35 Prozent zu kommen. Mit dieser Quote trägt der
Bundestag der begründeten Kritik des Handwerks gezielt Rechnung, das sich gegen Pläne stark gemacht hatte, die Quote zwischen 10 und 25 Prozent festzusetzen.

Das vom Bundestag beschlossene Gesetz tritt in seinen maßgeblichen Teilen
am 1. Juli 2014 in Kraft.

*Bislang können Gläubiger, die sich als Sicherung ihrer Forderung vom Schuldner dessen pfändbares Arbeitseinkommen vertraglich haben abtreten lassen, bis zu zwei Jahren nach Insolvenzeintritt auf das Einkommen des Schuldners zugreifen und sich daraus befriedigen. Erst danach fließt der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens der Insolvenzmasse zu und dient damit der Befriedung sämtlicher Gläubiger. Da diese Regelung in erster Linie Banken dient, die sich als größter Gläubiger das Arbeitseinkommen als Sicherheit abtreten lassen, wird sie als "Bankenprivileg" bezeichnet.