
Archivbeitrag | Newsletter 2012Rechtstipp: Vorsicht bei Bildern auf der Unternehmenswebseite
Die Internetauftritte von Handwerkern sollen Individualität ausstrahlen, die Kunden ansprechen und dabei übersichtlich und anspruchsvoll sein. Vorsicht ist jedoch bei der Nutzung von Bildern und Fotos auf Internetseiten geboten.
In letzter Zeit sind immer häufiger auch Handwerksbetriebe von kostenpflichtigen Abmahnungen betroffen, weil sie mit der Nutzung von Bildern gegen Urheberbrechte oder Kennzeichnungspflichten verstoßen haben.
Grundsätzlich ist eine Veröffentlichung von Fotos nur mit Einwilligung des Fotografen als Urheber erlaubt. Dieser kann Nutzungsrechte einräumen, selbige aber auch hinsichtlich der Nutzungsdauer, des Nutzungsmediums oder der Nutzungshäufigkeit einschränken. Ein Bild, was ein Unternehmer in seiner Firmenbroschüre nutzen kann, darf er also nicht automatisch auch in seinem Internetauftritt verwenden.
Name des Bildurhebers muss grundsätzlich genannt werden
Aber auch wenn ein Unternehmer die Rechte zur Nutzung eines Fotos in seinerm Internetauftritt besitzt, sollte er aufpassen. Grundsätzlich hat der Fotograf einen Anspruch auf Nennung seines Namens. Dies gilt auch bei der Nutzung von Bildern aus häufig kostenlosen Bilddatenbanken im Internet. Die allgemeinen Nutzungsbedingungen dieser Datenbanken weisen in der Regel konkret darauf hin, dass ein Urheberrechtsvermerk entweder direkt am Bild oder im Impressum der jeweiligen Homepage notwendig ist. Fehlen entsprechende Hinweise, können kostenpflichtige Abmahnungen erfolgen.
Firmenwebseite prüfen und Ärger aus dem Weg gehen
Handwerker sollten ihre Internetseite diesbezüglich überprüfen, um Ärger aus dem Weg zu gehen. Für den Inhalt der Internetseiten sind sie schließlich selbst verantwortlich, daran ändert sich übrigens auch bei der Beauftragung eines Webdesigners nichts.
Für Fragen zum Thema steht Justiziarin Katja Scherf gern zur Verfügung.