Geldstück. Bild: pixabay.com - moritz320
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Programm zur Förderung von Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Räumen

Mit dem Programm werden Investitionen in strukturschwachen Räumen gefördert. Das Ziel ist, in diesen Räumen qualifizierte Dauerarbeitsplätze oder Ausbildungsplätze zu schaffen sowie die Wettbewerbsfähigkeit bestehender kleiner Unternehmen zu verbessern.
 

Es können folgende Vorhaben gefördert werden

  • die Erweiterung bestehender Betriebsstätten am Standort oder
  • Neuerrichtungen von Betriebsstätten an einem anderen Standort, sofern diese für eine Erweiterung notwendig sind oder
  • Neuinvestitionen in übernommene Betriebsstätten, die der Fortführung des Erwerbszweckes dienen.
     

Folgende Kosten sind förderfähig

  • die Anschaffungs- und Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens,
  • geleaste, gemietete und gepachtete Wirtschaftsgüter (GA-Rahmenplan),
  • immaterielle Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Patente, Lizenzen),
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter, sofern sie nicht von verbundenen oder verflochtenen Unternehmen angeschafft werden und sie nicht schon früher mit öffentlichen Hilfen gefördert wurden.

Das Investitionsvolumen muss mindestens 10.000 Euro betragen und der Eigenmittelanteil zur Finanzierung muss mindestens zehn Prozent betragen.

  • Art der Förderung: anteilsmäßiger Zuschuss, projektbezogen
  • Regelfördersatz: bis zu 35 Prozent der förderfähigen Kosten, sofern mindestens ein neuer Dauerarbeitsplatz oder Ausbildungsplatz geschaffen wird
  • Erhöhter Fördersatz: bis zu 45 Prozent, wenn gegenüber dem bisherigen Bestand ein deutlicher Zuwachs an Arbeitsplätzen oder Ausbildungsplätzen erzielt wird (mindestens 15 Prozent) oder 50 Prozent, wenn mit der Investition eine still gelegte beziehungsweise von der Stilllegung bedrohte Betriebsstätte erworben wird
  • Fördersumme: 200.000 Euro (maximaler Zuschuss)
  • Rechtsanspruch: nein
     

Wichtig

  • Beihilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (zum Beispiel Investitionszulage) sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
  • Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen nach der Beendigung des Investitionsvorhabens mindestens drei Jahre in der Betriebsstätte verbleiben. Die geförderten Arbeitsplätze beziehungsweise Ausbildungsplätze sind gleichfalls über diesen Zeitraum zu besetzen.
  • Vorrangige Förderung von Investitionen, wenn diese den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien (wie ILEK, REK, SEKO) dienen.
     

Antragsberechtigt sind

  • kleine Unternehmen (nicht mehr als 20 Beschäftigte) des produzierenden Gewerbes, des Handwerks, des Einzelhandels und des Dienstleistungsbereiches, die ihre Produkte und Leistungen innerhalb eines Radius von 50 Kilometer um die zu fördernde Betriebsstätte absetzen und
  • wirtschaftsnahe Freie Berufe (technische und naturwissenschaftliche Berufe, Informations- und Kommunikationsberufe sowie Designer).
     

Nicht antragsberechtigt beziehungsweise nicht förderfähig sind unter anderem

  • das Baugewerbe und baunahe Wirtschaftszweige – ausgenommen Handwerksunternehmen des zulassungspflichtigen, zulassungsfreien und handwerksähnlichen Gewerbes gemäß Handwerksordnung,
  • Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte herstellen, verarbeiten und vermarkten (Agrarsektor) und
  • Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Die zu fördernde Betriebsstätte muss im Freistaat Sachsen unterhalten werden. Investitionsvorhaben in den Städten Leipzig und Dresden sind nicht förderfähig.
 

Verfahrensablauf

Der Antrag ist bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) einzureichen. Antragsunterlagen, Informationen und Beratung erhalten Sie bei der Handwerkskammer zu Leipzig oder bei der SAB.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Zum Download unter www.sab.sachsen.de, Programm/Antrag/Formular/ Abrufbeleg/Belegliste
  • Wichtig: Bestätigung der Gesamtfinanzierung durch die Hausbank des Antragstellers
     

Frist/Dauer

Sie müssen den Antrag vor Beginn des zu finanzierenden Vorhabens stellen. Als Vorhabensbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages.
 

Rechtsgrundlage

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung von Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Räumen vom 8. November 2008. Die Richtlinie gilt für die Zeit vom 4. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2010.

Weitere Informationsquellen

 www.sab.sachsen.de