Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbstständiger

Schon seit dem 31. März 2007 ist das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge in Kraft. Selbstständige werden mit dem Gesetz hinsichtlich der Altersvorsorgesicherung mit Arbeitnehmern gleichgestellt, die schon zuvor für Ansprüche aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung Pfändungsschutz genossen.

Rentner, Rente, Rentenversicherung, Ruhegeld, Rentenbescheid. Bild: nmann77 / stock.adobe.com
nmann77 / stock.adobe.com

Die bisherigen Bestimmungen wurden durch das »Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes« neugeregelt, welches seit dem 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Es soll sicherstellen, dass ein Selbstständiger im Alter eine angemessene Absicherung erreicht, die der Höhe nach einer unpfändbaren Rente entspricht. Denn die Beträge sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge seit dem 31. März 2007 nicht mehr geändert worden.
 

Art der Altersvorsorge

Geschützt werden nach wie vor Altersvorsorgeverträge, insbesondere Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen, aber auch Fonds- und Bankensparverträge (§ 851c ZPO). In den Pfändungsschutz werden auch laufende Leistungen aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen, wie etwa die Rürup-Rente, einbezogen (§ 851d ZPO). Von dem Pfändungsschutz kann daher jede natürliche Person profitieren, die sich eine private Altersvorsorge aufbauen will. GmbH-Geschäftsführer, die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, genießen für ihre private Altersvorsorge ebenfalls Pfändungsschutz.
 

Voraussetzungen

Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Bankspar- und Invesmentfondssparpläne, die Pfändungsschutz genießen, müssen generell folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Leistung muss in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt werden. Eine zeitlich befristete Berufsunfähigkeitsrente wird daher in der Regel nicht geschützt, es sei denn sie geht nahtlos in eine Altersrente über.
  • Eine Verfügung über die Ansprüche muss vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen sein. Die Verträge können daher nicht als Sicherungsmittel für Kredite oder durch Kündigung vor Eintritt des Versorgungsfalls für einen beliebigen Zweck eingesetzt werden.
  • Auszuschließen ist auch die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte.
  • Ein Kapitalwahlrecht darf grundsätzlich nicht vereinbart werden. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der Vereinbarung einer Kapitalzahlung an die Erben für den Todesfall des Versicherungsnehmers.
     

Höhe des Pfändungsschutzes

Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ergibt sich aus dem aktuell geltenden § 851c Absatz 2 ZPO. Danach unterliegen Beträge, die der Schuldner anspart, nicht der Pfändung, soweit sie

1. Jährlich nicht mehr betragen als

  1. 6.000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
  2. 7.000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und

2. einen Gesamtbetrag von 340.000 Euro nicht übersteigen.
 

Die zuvor genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. § 851c Absatz 2 Satz 3 ZPO gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in § 851c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.
 

Tipps für den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen

Existenzgründer und Unternehmer sollten sich bei Abschluss eines Altersvorsorgevertrages, wie etwa einer Lebensversicherung, darüber im Klaren sein, ob sie die Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel einsetzen möchten. In diesem Fall erhalten sie nämlich keinen Pfändungsschutz. Unternehmer, die einen bereits bestehenden Versicherungsvertrag entsprechend umwandeln möchten (§ 173 VVG), sollten dies rechtzeitig tun. Zeichnet sich zum Zeitpunkt der Umwandlung bereits eine wirtschaftliche Krise ab, könnte die Gefahr bestehen, dass über eine Anfechtung der Pfändungsschutz wieder ausgehebelt wird.

Kontakt

Marco Kitzing

Markus Richter

Abteilungsleiter Recht und Organisation

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-210

Fax 0341 2188-25210

richter.m--at--hwk-leipzig.de

Marco Kitzing

Katja Scherf

Justiziarin

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-212

Fax 0341 2188-25212

scherf.k--at--hwk-leipzig.de